(1) Mineralöl, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist. Die Steuerfreiheit ist jedoch ausgeschlossen für
1. | Heizöle und | |||||||||
2. | Treibstoffe, die in anderen Behältnissen als dem Hauptbehälter des Fahrzeugs oder dem Reservebehälter befördert werden. | |||||||||
Der zweite Satz gilt auch, wenn die Mineralöle auf Rechnung der natürlichen Person befördert werden. |
(2) Die Steuerschuld für Mineralöl, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 42, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 10 Z 21 lit. c, BGBl. I Nr. 227/2021)
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