I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 25. Mai 2004 in St. Pölten erfolgte vorläufige Abnahme ihres Führerscheines durch Beamte der Bundespolizeidirektion St. Pölten gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin im Ortsgebiet von St. P... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1 idF 2002/I/081;FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1;StVO 1960 §99 Abs1 litb;StVO 1960 §99 Abs1 litc;VwRallg;
Rechtssatz: § 76 Abs. 1 KFG 1967 ermöglichte die vorläufige Abnahme des Führerscheines dann, wenn ein Kraftfahrzeuglenker - deutlich erkennbar - nicht mehr die volle Herrsc... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/11/0171 E 19. Juli 2002 RS 1 Stammrechtssatz Nach der zu § 76 Abs. 1 KFG 1967 ergangenen Rechtsprechung des VwGH war die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines bereits dann gegeben, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Annahme berechtigt ware... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1 idF 2002/I/081;FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1;VwRallg;
Rechtssatz: Das Vorbringen der Bfin, sie habe trotz der hohen Geschwindigkeit (96 km/h) die volle Herrschaft über Geist und Körper gehabt und sei in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, weshalb eine Führerscheinabnahme unzulässi... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2000 gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß § 67c Abs. 3 AVG der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 4. Mai 1999 um 00.40 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im 21. Wiener Gemeindebezirk erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines keine Folge und wies die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am verfahrensgegenständlichen ... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Nach der zu § 76 Abs. 1 KFG 1967 ergangenen Rechtsprechung des VwGH war die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines bereits dann gegeben, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Annahme berechtigt waren, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließ... mehr lesen...
Index: 90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die ihm übergebene Bescheinigung über die vorläufige Abnahme seines Führerscheines sei nach dem Vordruck noch auf § 76 Abs. 1 KFG 1967 abgestimmt gewesen und nicht auf § 39 Abs. 1 FSG 1997, weswegen die Abnahme nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist ihm zu entge... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG und § 67c AVG gestützte Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 5. Dezember 1999 an einem näher bezeichneten Ort in Dornbirn erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Vorarlberg gemäß § 67c Abs. 3 AVG und § 39 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) als unbegründet abgewiesen. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht de... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/02 Führerscheingesetz90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: FSG 1997 §39 Abs1;KFG 1967 §76 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0117 E 28. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde gegen die am 29. Juli 1994 um 23.30 Uhr erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1994110405.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Juni 1995 gegen 17.20 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kombinationskraftfahrzeug auf der Seeuferstraße im Ortsgebiet von Pörtschach am Wörthersee an einer näher bezeichneten Örtlichkeit vor der Wiederausfolgung seines am 8. Mai 1995 vorläufig abgenommenen Führerscheines gelenkt. Er habe hiedurch die Rechtsvorschrift des... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;KFG 1967 §76 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0253 2 Stammrechtssatz Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme ist es entscheidend, ob die Sicherheitsorgane situationsbedingt aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person den Eindruck haben konnten, sie befinde sich in einem durch Alkohol beeinträ... mehr lesen...
Dem Beschwerdeführer wurde von Beamten des Gendarmeriepostens Knittelfeld am 10. November 1995 der Führerschein vorläufig abgenommen. Der Grund hiefür war, daß er in einem Kfz bei laufendem Motor schlafend angetroffen worden war. Er wies Alkoholisierungssymptome auf. Eine in der Folge durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft ergab einen Wert von ungefähr 0,9 mg/l. Mit Eingaben vom 1. Februar 1996 und vom 12. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;KFG 1967 §76 Abs3;
Rechtssatz: Ein nach § 76 Abs 1 KFG vorläufig abgenommener Führerschein ist auch nach Ablauf der dreitägigen Frist über Antrag wieder auszufolgen, soferne nicht Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG bestehen und deshalb ein Ermittlungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet wird und bereits eingeleitet wurde (Hinweis E 5.7.1985, 83/11/0228). ... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer besuchte am 27. August 1993 ein Zeltfest. Dort konsumierte er Alkohol in Form von Bier und "gespritztem" Wein. Er verließ den Ort des Zeltfestes am 28. August 1993 um ungefähr 4.30 Uhr in Begleitung einer weiteren Person in seinem Pkw. Er unterbrach seine Heimfahrt, stellte den Pkw an der Straße in einem Wald ab und schlief ein. Gendarmeriebe... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;StVO 1960 §5 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0156 1 Stammrechtssatz Aus § 5 Abs 3 StVO ergibt sich, daß im Zuge einer Amtshandlung sowohl die Fahrzeugschlüssel als auch der Führerschein abgenommen werden dürfen. Gegen die Kumulierung der Sicherungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken, wenn die Umstände die ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0253 3 Stammrechtssatz Eine lallende Aussprache und Schwanken beim Gehen stellt neben Alkoholgeruch der Atemluft ein Verhalten dar, das auf das Straßenaufsichtgsorgan den subjektiven Eindruck machen kann, der Lenker befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand iSd § 76 Abs 1 KFG. ... mehr lesen...
Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 31. August 1992 wurde die Beschwerde gegen die am 22. Feber 1992 erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines des Beschwerdeführers gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: des Bescheides nahm die belangte Behörde im wesentlichen als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer am 22. Feber 1992 gegen 3.55 Uhr in P nach Besuch eines Balls, während dem er zwei kleine Bier und vier bis fünf Sekt... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/06/25 90/11/0174 2 Stammrechtssatz Es kommt allein auf den Kenntnisstand des Gendarmeriebeamten im Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines an, ob die Annahme, der Lenker werde in einem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kfz lenken, berechtigt ist. Einer allfälligen späteren Erklärung wie auch dem Umstan... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/11/0117 E 28. März 1989 RS 1 Stammrechtssatz Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kfz am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kfz nicht z... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Von einem allen Anschein nach abgeschlossenen Parkvorgang kann dann nicht die Rede sein, wenn das KfZ des Bf uneingeschränkt fahrtüchtig und in erheblicher Entfernung vom Wohnhaus des Bf abgestellt war - dies an einem Standort, den der Bf auf dem Rückweg zum Gendarmerieposten passieren mußte. Hatte der Bf zudem durch sein früheres Verhalten zum Ausd... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 94/11/0048 1 Stammrechtssatz Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 KFG liegen jedenfalls vor, wenn der Lenker den Genuß von Alkohol vor der in Rede stehenden Fahrt, der sich in dem von den Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Geruch seiner Atemluft niedergeschlagen hat, zugibt, wobei es in diesem Zusammenhang we... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 9. Juni 1993 um 4.08 Uhr an einer näher bezeichneten - ca. 200 m von seinem Wohnhaus entfernten - Straßenstelle in Linz ein Kraftfahrzeug. Auf der Fahrt dorthin war er der Besatzung eines Einsatzfahrzeuges der Bundespolizeidirektion Linz wegen "Fahrens in Schlangenlinien" aufgefallen. An der in Rede stehenden Straßenstelle wurde... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 KFG liegen jedenfalls vor, wenn der Lenker den Genuß von Alkohol vor der in Rede stehenden Fahrt, der sich in dem von den Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Geruch seiner Atemluft niedergeschlagen hat, zugibt, wobei es in diesem Zusammenhang weder auf die Menge des genossenen Alkoholes noch auf den genauen Zeit... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß das Kraftfahrzeug des Bf in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses abgestellt war, sodaß nicht zu befürchten war, er werde das Fahrzeug nach Verlassen des Wachzimmers vor Erreichen seiner Wohnung in Betrieb nehmen, führt nicht zu Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme, da der Bf den Sicherheitswachebeamten gegenüber... mehr lesen...
Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. Jänner 1992 wurde die auf § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützte Beschwerde gegen die am 20. Oktober 1991 erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 1 KFG 1967 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde zum Ersatz von Kosten in der Höhe von S 4.297,-- an den Bund verpflichtet. In der Begründung: dieses Bescheides nahm der unabhängige Verwaltungssenat als erwiesen an, daß der ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/11/0257 3 Stammrechtssatz Von einem für die Gendarmeriebeamten erkennbar abgeschlossenen Lenkvorgang (iSd Jud zu § 76 Abs 1 KFG) kann keine Rede sein, wenn der Lenker an einem anderen als dem Abstellort wohnhaft ist, das Kfz bereits vom Unfalls- zum nahegelegenen Abstellort gelenkt hat, und das Ausmaß der Be... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Auf Grund der kurz nach dem Unfall erfolgten Rückkehr des Bf an die Unfallstelle war für den Gendarmeriebeamten die Vermutung naheliegend, der Bf habe die Absicht, mit seinem Pkw wegzufahren, zumal nach dem Augenschein der Pkw nicht fahruntüchtig war. An der Berechtigung dieser Vermutung änderte sich auch dadurch nichts, daß die Durchführung des Alk... mehr lesen...
Die auf Art. 131a B-VG in der Fassung der vor dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, in Geltung gestandenen Fassung gestützte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos Oberösterreich vom 17. August 1990 gegenüber dem Beschwerdeführer, einem österreichischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, durch "Beschlagnahme eines int... mehr lesen...