RS Vwgh 1994/3/15 94/11/0048

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 KFG liegen jedenfalls vor, wenn der Lenker den Genuß von Alkohol vor der in Rede stehenden Fahrt, der sich in dem von den Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Geruch seiner Atemluft niedergeschlagen hat, zugibt, wobei es in diesem Zusammenhang weder auf die Menge des genossenen Alkoholes noch auf den genauen Zeitpunkt des Alkoholgenusses ankommt (hier war ferner Grund des Einschreitens die auffällige Fahrweise "Schlangenlinien").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110048.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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