Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 KFG liegen jedenfalls vor, wenn der Lenker den Genuß von Alkohol vor der in Rede stehenden Fahrt, der sich in dem von den Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Geruch seiner Atemluft niedergeschlagen hat, zugibt, wobei es in diesem Zusammenhang weder auf die Menge des genossenen Alkoholes noch auf den genauen Zeitpunkt des Alkoholgenusses ankommt (hier war ferner Grund des Einschreitens die auffällige Fahrweise "Schlangenlinien").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110048.X01Im RIS seit
19.03.2001