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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß das Kraftfahrzeug des Bf in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses abgestellt war, sodaß nicht zu befürchten war, er werde das Fahrzeug nach Verlassen des Wachzimmers vor Erreichen seiner Wohnung in Betrieb nehmen, führt nicht zu Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme, da der Bf den Sicherheitswachebeamten gegenüber geäußert hat, daß er am Morgen "zur Arbeit müsse". Damit lag für die Beamten die Annahme nahe, daß die Gefahr bestand, der Bf werde zwar nicht gleich, aber doch innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, in dem sich die bei ihm auf Grund seiner Verhaltensweise beim Lenken und seiner übrigen Alkoholisierungssymptome zu vermutende Alkoholbeeinträchtigung durch Abbau des Blutalkoholgehaltes noch nicht in relevantem Ausmaß verringert haben werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110048.X02Im RIS seit
19.03.2001