RS Vwgh 1994/3/15 94/11/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1994
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Kraftfahrzeug des Bf in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses abgestellt war, sodaß nicht zu befürchten war, er werde das Fahrzeug nach Verlassen des Wachzimmers vor Erreichen seiner Wohnung in Betrieb nehmen, führt nicht zu Feststellung der Rechtswidrigkeit der Führerscheinabnahme, da der Bf den Sicherheitswachebeamten gegenüber geäußert hat, daß er am Morgen "zur Arbeit müsse". Damit lag für die Beamten die Annahme nahe, daß die Gefahr bestand, der Bf werde zwar nicht gleich, aber doch innerhalb eines derart kurzen Zeitraumes ein Kraftfahrzeug in Betrieb nehmen, in dem sich die bei ihm auf Grund seiner Verhaltensweise beim Lenken und seiner übrigen Alkoholisierungssymptome zu vermutende Alkoholbeeinträchtigung durch Abbau des Blutalkoholgehaltes noch nicht in relevantem Ausmaß verringert haben werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110048.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten