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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1;Rechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, die ihm übergebene Bescheinigung über die vorläufige Abnahme seines Führerscheines sei nach dem Vordruck noch auf § 76 Abs. 1 KFG 1967 abgestimmt gewesen und nicht auf § 39 Abs. 1 FSG 1997, weswegen die Abnahme nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist ihm zu entgegnen, dass die unrichtige Ausfüllung eines Bescheinigungsformulares der in Rede stehenden Art nicht die Gesetzwidrigkeit einer (ansonsten) rechtmäßigen Führerscheinabnahme nach sich zieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000110171.X02Im RIS seit
20.09.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008