TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/11/0266

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §13a;
KFG 1967 §76 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1996, Zl. 11-39 Ko 8-1996, betreffend Wiederausfolgung eines Führerscheines, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde von Beamten des Gendarmeriepostens Knittelfeld am 10. November 1995 der Führerschein vorläufig abgenommen. Der Grund hiefür war, daß er in einem Kfz bei laufendem Motor schlafend angetroffen worden war. Er wies Alkoholisierungssymptome auf. Eine in der Folge durchgeführte Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft ergab einen Wert von ungefähr 0,9 mg/l. Mit Eingaben vom 1. Februar 1996 und vom 12. März 1996 beantragte der Beschwerdeführer die Wiederausfolgung des am 10. November 1995 vorläufig abgenommenen Führerscheins.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 76 Abs. 3 KFG 1967 abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach dem ersten Satz des § 76 Abs. 3 KFG 1967 hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerschein abgenommen wurde, diesen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht das Ermittlungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung eingeleitet wird. Nach dem ersten Satz des § 76 Abs. 4 KFG 1967 ist der vorläufig abgenommene Führerschein u.a. wenn er nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt wurde, unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Führerscheines seinen Hauptwohnsitz hat.

Diese Bestimmungen scheinen auf Grund ihres Wortlautes in Ansehung der Verpflichtung der Behörde, einen vorläufig abgenommenen Führerschein wieder auszufolgen, nur den Fall zu erfassen, daß innerhalb von drei Tagen nach der Führerscheinabnahme die Wiederausfolgung begehrt wird, weil die Dreitagesfrist, während derer die Behörde ein Entziehungsverfahren einzuleiten oder den Führerschein auszufolgen hat, mit der Führerscheinabnahme zu laufen beginnt.

§ 76 Abs. 3 wäre dann auf Fälle, in denen der Antrag auf Wiederausfolgung erst nach Ablauf der Dreitagesfrist gestellt wird, nicht anzuwenden. Es kann dahinstehen, ob dem Gesetz dieses Verständnis beizumessen ist. Die Gesetzesmaterialien (RV zur Stammfassung des KFG 1967, 186 BlgNR. 11. GP, in der die dem § 76 entsprechende Bestimmung die Bezeichnung § 75 führte) geben keinen Anlaß, der Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut eine andere Bedeutung beizumessen. In keinem Fall kann aber daraus geschlossen werden, daß die betreffende Person bei Stellung eines Antrages auf Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf von mehr als drei Tagen ab der Führerscheinabnahme keinen Anspruch auf Wiederausfolgung mehr haben kann, daß sein Antrag sozusagen verspätet sei (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1985, Zl. 83/11/0228).

Für den Fall einer späteren Antragstellung kann aus dem § 76 Abs. 3 KFG 1967 immerhin per analogiam der Gedanke entnommen werden, daß einem Wiederausfolgungsantrag keine Folge zu geben ist, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Entziehungsverfahren bereits anhängig ist (vgl. das Erkenntnis vom 10. April 1985, Zl. 83/11/0268).

Im Beschwerdefall wurde durch die Erlassung des Ladungsbescheides der Erstbehörde, der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld, vom 14. November 1995 ein Entziehungsverfahren eingeleitet. Dieses war zum Zeitpunkt der Antragstellung auch noch anhängig (es wurde in der Folge durch einen Bescheid der Erstbehörde vom 27. August 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem mit dem Beschwerdeführer wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 geführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 AVG ausgesetzt; dieser Bescheid wurde durch die Erlassung eines negativen Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 22. November 1996 rechtskräftig).

Die Verweigerung der Wiederausfolgung mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung des Erstbescheides vom 5. Mai 1996 entsprach daher dem Gesetz.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen ist auszuführen, daß es keineswegs so ist, daß im Verwaltungsstrafverfahren bereits feststand, daß sich der Beschwerdeführer am 10. November 1995 keines Alkoholdeliktes schuldig gemacht habe und sich daraus die Verpflichtung der Behörde zur Wiederausfolgung des Führerscheines ergeben hätte. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides lag vielmehr ein gleichzeitig zugestelltes Straferkenntnis der Erstbehörde vom 7. August 1996 vor, mit dem der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. In der Begründung dieses Straferkenntnisses ist zwar davon die Rede, daß es die Erstbehörde als erwiesen annahm, daß der Beschwerdeführer das Kfz nicht zu dem Ort gelenkt habe, an dem er von den Gendarmeriebeamten angetroffen wurde, daß er es aber an dieser Stelle durch Starten des Motors in Betrieb genommen habe; dies genügte aber zur Begehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 (und § 99 Abs. 1) StVO 1960 und damit zum Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967. Es ist daher auch völlig unerheblich, wann der angebliche Lenker des Kraftfahrzeuges die Behörde über diesen Umstand unterrichtet habe.

Der Beschwerdeführer ist ferner darauf hinzuweisen, daß - wie immer § 76 Abs. 3 KFG 1967 im übrigen verstanden wird - eine Verpflichtung zur Wiederausfolgung des Führerscheines nur dann entstehen kann, wenn der Beschwerdeführer einen Wiederausfolgungsantrag stellt. Vor einer solchen Antragstellung kann von einer Rechtsverletzung durch Nichtausfolgung des Führerscheines keine Rede sein.

Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf eine Verletzung der Manuduktionspflicht durch Unterlassung der Belehrung über die mögliche Stellung eines Wiederausfolgungsantrages geht schon deswegen ins Leere, weil sich auf der Rückseite der Abnahmebestätigung eine diesbezügliche Belehrung - in der im übrigen die Wörter "auf Ihren Antrag" durch Fettdruck hervorgehoben sind - befindet.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110266.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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