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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Von einem allen Anschein nach abgeschlossenen Parkvorgang kann dann nicht die Rede sein, wenn das KfZ des Bf uneingeschränkt fahrtüchtig und in erheblicher Entfernung vom Wohnhaus des Bf abgestellt war - dies an einem Standort, den der Bf auf dem Rückweg zum Gendarmerieposten passieren mußte. Hatte der Bf zudem durch sein früheres Verhalten zum Ausdruck gebracht, daß er auch kürzeste Strecken von wenigen 100 m in seinem KfZ zurücklegen will, woran ihm auch ein vorangegangener erheblicher Alkoholkonsum nicht hinderte, so schließt der Umstand, daß er als die Gendarmeriebeamten anwesend waren, sein KfZ nicht lenken wollte und ihnen gegenüber später erklärte, er werde zu Fuß gehen, keineswegs aus, daß er doch am Heimweg sein Fahrzeug in Betrieb genommen hätte, um die restliche Strecke nach Hause zu fahren. (Hinweis E 6.3.1990, 89/11/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110268.X04Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009