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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Auf Grund der kurz nach dem Unfall erfolgten Rückkehr des Bf an die Unfallstelle war für den Gendarmeriebeamten die Vermutung naheliegend, der Bf habe die Absicht, mit seinem Pkw wegzufahren, zumal nach dem Augenschein der Pkw nicht fahruntüchtig war. An der Berechtigung dieser Vermutung änderte sich auch dadurch nichts, daß die Durchführung des Alkotests und die hierauf ausgesprochene vorläufige Abnahme des Führerscheines (nach dem Beschwerdevorbringen) 15 Kilometer von der Unfallstelle entfernt stattgefunden hat.
Schlagworte
Überprüfung der Beweiswürdigung durch VwGH hinsichtlich Schlüssigkeit Einschätzung nach § 8 KOVG, wenn überdurchschnittliche Berufsanforderung eine mediz. nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten läßt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992110064.X01Im RIS seit
19.03.2001