RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Rechtssatz

Auf Grund der kurz nach dem Unfall erfolgten Rückkehr des Bf an die Unfallstelle war für den Gendarmeriebeamten die Vermutung naheliegend, der Bf habe die Absicht, mit seinem Pkw wegzufahren, zumal nach dem Augenschein der Pkw nicht fahruntüchtig war. An der Berechtigung dieser Vermutung änderte sich auch dadurch nichts, daß die Durchführung des Alkotests und die hierauf ausgesprochene vorläufige Abnahme des Führerscheines (nach dem Beschwerdevorbringen) 15 Kilometer von der Unfallstelle entfernt stattgefunden hat.

Schlagworte

Überprüfung der Beweiswürdigung durch VwGH hinsichtlich Schlüssigkeit Einschätzung nach § 8 KOVG, wenn überdurchschnittliche Berufsanforderung eine mediz. nachteilige Veränderung aufweist oder erwarten läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110064.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten