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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Rechtssatz
Ein nach § 76 Abs 1 KFG vorläufig abgenommener Führerschein ist auch nach Ablauf der dreitägigen Frist über Antrag wieder auszufolgen, soferne nicht Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG bestehen und deshalb ein Ermittlungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet wird und bereits eingeleitet wurde (Hinweis E 5.7.1985, 83/11/0228).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110266.X01Im RIS seit
19.03.2001