RS Vwgh 1996/12/19 96/11/0266

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;
KFG 1967 §76 Abs3;

Rechtssatz

Ein nach § 76 Abs 1 KFG vorläufig abgenommener Führerschein ist auch nach Ablauf der dreitägigen Frist über Antrag wieder auszufolgen, soferne nicht Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG bestehen und deshalb ein Ermittlungsverfahren nach dieser Gesetzesstelle eingeleitet wird und bereits eingeleitet wurde (Hinweis E 5.7.1985, 83/11/0228).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110266.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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