RS Vwgh 1993/2/23 92/11/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §76 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/06 89/11/0257 3

Stammrechtssatz

Von einem für die Gendarmeriebeamten erkennbar abgeschlossenen Lenkvorgang (iSd Jud zu § 76 Abs 1 KFG) kann keine Rede sein, wenn der Lenker an einem anderen als dem Abstellort wohnhaft ist, das Kfz bereits vom Unfalls- zum nahegelegenen Abstellort gelenkt hat, und das Ausmaß der Beschädigung nicht dergestalt war, daß es ausgeschlossen erschien, der Lenker werde den Versuch unternehmen, das Kfz wieder in Betrieb zu nehmen (allenfalls nach Montieren des Reserverades, ungeachtet eines zweiten defekten Reifens). Es genügt, wenn die Beamten auf Grund der Betrachtung des Fahrzeuges zur Annahme gelangen konnten, der Versuch werde trotz der Beschädigung des Kfzs nicht von vornherein scheitern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110064.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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