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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0253 2Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Führerscheinabnahme ist es entscheidend, ob die Sicherheitsorgane situationsbedingt aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person den Eindruck haben konnten, sie befinde sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, der ihre Fähigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ausschließt, und daß sie Grund zur Befürchtung haben mußten, sie werde in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Voraussetzungen - ex post betrachtet - objektiv vorgelegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996030382.X01Im RIS seit
19.03.2001