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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/03/15 94/11/0048 1Stammrechtssatz
Die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 KFG liegen jedenfalls vor, wenn der Lenker den Genuß von Alkohol vor der in Rede stehenden Fahrt, der sich in dem von den Sicherheitswachebeamten wahrgenommenen Geruch seiner Atemluft niedergeschlagen hat, zugibt, wobei es in diesem Zusammenhang weder auf die Menge des genossenen Alkoholes noch auf den genauen Zeitpunkt des Alkoholgenusses ankommt (hier war ferner Grund des Einschreitens die auffällige Fahrweise "Schlangenlinien").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110268.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009