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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §76 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/18 90/11/0156 1Stammrechtssatz
Aus § 5 Abs 3 StVO ergibt sich, daß im Zuge einer Amtshandlung sowohl die Fahrzeugschlüssel als auch der Führerschein abgenommen werden dürfen. Gegen die Kumulierung der Sicherungsmaßnahmen bestehen keine Bedenken, wenn die Umstände die Befürchtung nahelegen, der Lenker werde allenfalls mit Hilfe von Reserveschlüsseln mit seinem Pkw oder unter Verwendung eines anderen Kfzs nach Hause zu gelangen versuchen (Hinweis E 6.3.1990, 89/11/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110146.X02Im RIS seit
12.06.2001