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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §39 Abs1 idF 2002/I/081;Rechtssatz
Das Vorbringen der Bfin, sie habe trotz der hohen Geschwindigkeit (96 km/h) die volle Herrschaft über Geist und Körper gehabt und sei in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen, weshalb eine Führerscheinabnahme unzulässig gewesen sei, ist nicht zielführend. Aus der Formulierung "ebenso" im (nunmehr) vierten Satz des § 39 Abs. 1 FSG 1997 (zweiter Satz der Stammfassung) kann nicht der Schluss gezogen werden, in den Fällen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen sei die vorläufige Abnahme des Führerscheins nur dann zulässig, wenn der Betreffende nicht mehr über die volle Herrschaft über Geist und Körper verfüge. Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsvariante bestünde nämlich kein eigenständiger Anwendungsbereich für diesen Fall, durch den vom Gesetzgeber (offenbar bewusst; so jedenfalls die Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 714 Blg. NR. XX GP) der Anwendungsbereich für die vorläufige Abnahme des Führerscheins gegenüber der Vorgängerbestimmung (§ 76 Abs. 1 KFG 1967) erweitert werden sollte. Das kann aber dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X07Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011