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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §39 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/11/0171 E 19. Juli 2002 RS 1Stammrechtssatz
Nach der zu § 76 Abs. 1 KFG 1967 ergangenen Rechtsprechung des VwGH war die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines bereits dann gegeben, wenn die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Annahme berechtigt waren, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines kam es hingegen nicht darauf an, ob das Einschreiten der Organe, welches zur Feststellung von Alkoholisierungssymptomen führte, seinerseits rechtmäßig war. Diese Judikatur wurde vom VwGH auf vorläufige Führerscheinabnahmen nach dem FSG 1997 übertragen. Anders als gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 ist jedoch gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz FSG 1997 die vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht nur wie schon nach § 76 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 dann zulässig, wenn aus dem Verhalten des Kraftfahrzeuglenkers zu erkennen ist, dass er aus den näher genannten Gründen nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, sondern auch dann, wenn ein bestimmter Alkoholisierungsgrad festgestellt wurde (die ebenfalls genannte Begehung bestimmter anderer Verstöße gegen die StVO 1960 kann im Beschwerdefall außer Betracht bleiben). Dem Charakter der vorläufigen Führerscheinabnahme als Sicherungsmaßnahme entsprechend muss es auch im Fall eines einschlägigen Alkoholisierungsgrades für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ausreichen, wenn die einschreitenden Organe, insbesondere auf Grund eines unbedenklichen Messergebnisses mit einem entsprechend geeigneten und funktionstüchtigen Messgerät, im Einzelfall davon ausgehen können, dass die gesetzlichen Grenzwerte (Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder mehr; Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr) erreicht oder überschritten werden. Ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nicht von Belang. Ausführliche Judikaturhinweise im Erkenntnis.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005110048.X02Im RIS seit
18.07.2008Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011