Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme hat bezogen auf jenen Zeitpunkt zu erfolgen, in dem Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken eines Kfz zu hindern, zum Tragen kommt. (hier: Erklärung der Führerscheinabnahme für rechtswidrig, weil im Zuge der im Amtsgebäu... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/11/0026 E 22. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, ob... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0146 E 23. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines, insbesondere zur Annahme, der durch Alkohol Beeinträchtigte werde ein Kfz lenken (Hinweis E 21.11.1984, 84/11/0240; E 17.9.1986, 86/11/0046, E 19.... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/11/0136 E 19. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Abnahme des Führerscheins ist keine Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern ein ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln (Hinweis E 21.11.1984, 84/11/0240).... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Wenn die Umstände die Annahme nahe legen, dass die Lenkertätigkeit abgeschlossen worden ist, so scheidet eine Führerscheinabnahme schon deswegen aus, weil sie zur Erreichung des angestrebten Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die Nichtausfolgung einer Bestätigung über die Führerscheinabnahme ist kein selbständig anfechtbarer Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art 131 a B-VG. Es handelt sich dabei vielmehr um einen unselbstständigen Teilakt der Führerscheinabnahme. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die Aushändigung der Bestätigung über die Führerscheinabnahme ist keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme (Hinweis auf E 13.3.1985, 83/11/0129). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987110011.X03 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Worauf der außergewöhnliche Erregungszustand des Kfz-Lenkers zurückzuführen ist (hier: eine mögliche Provokation durch den Polizeibeamten), ist für die Rechtmäßigkeit der Führerscheinabnahme unbeachtlich. Aus dem Wesen der Führerscheinabnahme als Maßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit ergibt sich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen über die Zulässigkeit der Führerscheinabnahme gem § 76 Abs 1 KFG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987110011.X04 Im RIS seit 26.05.2006 mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die vorläufige Abnahme des Führerscheines ist eine Sicherungsmaßnahme, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, dass eine Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen im Beratungsprotokoll und im Akt (Äußerung des Vorsitzenden vom 15.4.1987) zur Senatszuständigkeit bei Maßnahmenbeschwerden, die mehrere Angelegenheiten betreffen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986110162.X01 Im ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: B-VG Art131a;KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine vorläufige Abnahme des Führerscheines, insbesondere zur Annahme, der durch Alkohol Beeinträchtigte werde ein Kfz lenken (Hinweis E 21.11.1984, 84/11/0240; E 17.9.1986, 86/11/0046, E 19.11.1986, 86/11/0136; Hier wurde der Bfr zu Hause im Pyjama angetroffen,... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Rechtssatz: Für die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO ist es nicht erforderlich, dass der betreffenden Person nach Verweigerung des Alkotests trotz Vorliegens der im Gesetz bezeichneten Voraussetzungen der Führerschein vorläufig ... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1;
Rechtssatz: Die Abnahme des Führerscheins ist keine Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern ein ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes behördliches Handeln (Hinweis E 21.11.1984, 84/11/0240). Es ist keine Voraussetzung, dass der Betreffende ein Kfz gelenkt hat. Es... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §76 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/11/0240 E 21. November 1984 VwSlg 11591 A/1984 RS 1 Stammrechtssatz Eine nachträglich, dh erst nach Wegfall der im § 76 Abs 1 KFG 1967 umschriebenen Voraussetzungen, erfolgte vorläufige Abnahme eines Führerscheines widerspricht dem Gesetz (im Beschwerdefall war der Führerschein nicht unmittelbar nach einem vom Bfr verursachte... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. Juli 1980 wurde dem Beschwerdeführernachdem er gegen einen im wesentlichen gleichlautenden Mandatsbescheid derselben Behörde vom 21. Jänner 1980 rechtzeitig Vorstellung erhoben hatte und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wargemäß § 74 Abs. 1 KFG die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Linz Land am 29. November 1960 erteilte Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, F und... mehr lesen...
Index: AVG90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1KFG 1967 §74 Abs1KFG 1967 §74 Abs3KFG 1967 §76 Abs1
Rechtssatz: Die Entziehung der Lenkerberechtigung darf nicht mit Wirksamkeit ab einem vor Erlassung des Entziehungsbescheides liegenden Zeitpunkt (etwa ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG) ausgesprochen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECL... mehr lesen...