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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Als bestimmte Tatsachen nach § 66 Abs 2 lit e KFG sind nur solche Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO anzusehen, die jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Die als Lenker eines Fahrrades begangenen Alkoholdelikte sind im Rahmen der Wertung für die gem § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110234.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009