RS Vwgh 1991/6/4 90/11/0234

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Als bestimmte Tatsachen nach § 66 Abs 2 lit e KFG sind nur solche Übertretungen nach § 99 Abs 1 StVO anzusehen, die jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges begangen hat. Die als Lenker eines Fahrrades begangenen Alkoholdelikte sind im Rahmen der Wertung für die gem § 73 Abs 2 KFG festzusetzende Zeit zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110234.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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