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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0121 E 19. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Erhebung einer VwGH Beschwerde gegen den Strafbescheid ändert nichts daran, dass dieser zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides formell rechtskräftig und damit für die Entziehungsbehörde bindend war. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides kommt es ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung an. Allenfalls nachträglich eintretende Änderungen, wie die Aufhebung des im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen, die Vorfrage lösenden Berufungsbescheides können hiebei keine Berücksichtigung finden, sondern könnten lediglich in einem späteren Wiederaufnahmeverfahren gem § 69 Abs 1 lit c AVG von Bedeutung sein (Hinweis auf E 16.6.1987, 87/11/0113, E 13.10.1987, 87/11/0027).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110227.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2009