RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0033

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Unfallfolgen (hier: Todesfolgen) bleiben bei der Wertung der bestimmten Tatsache außer Betracht (Hinweis E 9.5.1989, 89/11/0010 und E 19.9.1989, 89/11/0077). Sie erhöhen den durch das Verhalten des Kfz-Lenkers bestimmten Grad der Verwerflichkeit nicht noch zusätzlich, hätte er doch mit der Möglichkeit dieser Folgen, auch wenn sie nicht eingetreten wären, von vornherein jedenfalls rechnen müssen. Dies betont auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift, obwohl angesichts des Ausmaßes der von ihr gemäß § 73 Abs 2 KFG 1967 festgesetzten Zeit (24 Monate) der Eindruck entsteht, daß hiefür gerade dieser Umstand, wenn auch unausgesprochen, ausschlaggebend war. Nimmt man nämlich auf alle bei der Wertung maßgebenden Umstände Bedacht, so erscheint dieses Ausmaß nicht gerechtfertigt, und zwar insbesondere deshalb nicht, weil der Bf die Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO das erste Mal begangen und sich die belangte Behörde im übrigen hinsichtlich seines relevanten Verhaltens in der Vergangenheit nur noch auf eine "Strafvormerkung wegen § 20 Abs 2 StVO 1960" (aus dem Jahre 1988) bezogen hat, zumal der von ihr herangezogene (aktenmäßig gedeckte) Umstand, daß das Strafgericht "zwei Unfälle" als erschwerend gewertet habe, für den VwGH ohne nähere Begründung, um welche Unfälle es sich dabei gehandelt hat, nicht nachvollziehbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110033.X06

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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