Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §57 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Reinhold K in G, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1991, Zl. 11 - 39 Ko 6 - 89, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung vor Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 29. November 1990, nicht erteilt werden darf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe sich die Erstbehörde zu der gegenständlichen Maßnahme veranlaßt gesehen, weil der Beschwerdeführer am 19. August 1988, am 21. Februar 1989 und am 29. November 1990 "jeweils wegen eines Alkoholdeliktes zur Anzeige gebracht und zwischenzeitig auch in allen drei Fällen rechtskräftig bestraft" worden sei; die dagegen erhobene Berufung habe sich "lediglich gegen die ausgesprochene Entziehungsdauer von 2 Jahren" gerichtet. Der Beschwerdeführer stellt diese Umstände nicht in Abrede, und die Beschwerde läßt auch sonst nicht erkennen, daß er sich gegen die Entziehung seiner Lenkerberechtigung an sich wendet. Vielmehr sind auch seine Ausführungen, die sich auf die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit beziehen, ausschließlich im Zusammenhang damit, daß der Beschwerdeführer die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit mehr als 18 Monaten bekämpft, zu sehen, kommt doch in Übereinstimmung damit lediglich zum Ausdruck, daß der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, seine Verkehrszuverlässigkeit werde - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - schon nach 18 Monaten (ab 29. November 1990) wiederhergestellt sein.
Der Beschwerdeführer strebt die Herabsetzung der gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzten Zeit, entsprechend dem Inhalt des in der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit vorangegangenen Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10. Dezember 1990, auf 18 Monate an, wobei er zutreffend davon ausgeht, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG die angefochtene Entscheidung in jeder Richtung, sohin auch zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers, abändern kann (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 1983, Slg. Nr. 11237/A). Er läßt jedoch außer Betracht, daß die Abänderung auf zwei Jahre bereits durch die Erstbehörde in Erledigung der von ihm erhobenen Vorstellung erfolgt ist, weshalb die belangte Behörde von dieser Bestimmung insoweit nicht Gebrauch gemacht hat. Dessen ungeachtet steht es mangels einer dem § 51 Abs. 6 VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren der Vorstellungsbehörde ebenso frei, den Mandatsbescheid zuungunsten der Partei abzuändern. Richtig ist zwar, daß sie nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und dessen Ergebnisse bei ihrer Entscheidung darüber zu berücksichtigen hat. Das bedeutet aber keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, daß sie nur dann vom Inhalt des Mandatsbescheides abgehen dürfte, wenn "zusätzliche Momente" dies rechtfertigen. Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, daß der Erstbehörde schon bei Erlassung des Mandatsbescheides "der zu beurteilende Sachverhalt in seinem gesamten Umfange nach aufgrund der Aktenlage vorlag" und sie "diesen Sachverhalt dahingehend wertete, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sinnesart zum Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit für die Dauer von 18 Monaten gefährden werde", und er rügt, daß sie "im Zuge des aufgrund der erhobenen Vorstellung geführten Ermittlungsverfahrens ohne Erweiterung der Entscheidungsgrundlage die Entzugsdauer auf zwei Jahre ausdehnte" und dieser Bescheid "letztendlich von der belangten Behörde gebilligt wurde", so ist daher für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde hatte Gründe anzuführen, warum sie eine vom Inhalt des Mandatsbescheides abweichende Entscheidung trifft, sondern jeweils zu begründen, welche Umstände gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 "auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" für sie bei Bemessung der Zeit mit zwei Jahren maßgebend waren. Auch wenn keine "Änderung des ursprünglichen, dem Mandatsbescheid zugrundegelegten Sachverhaltes eingetreten ist", war es der Erstbehörde (und damit auch der belangten Behörde) nicht verwehrt, in Ansehung einer vorerst zu niedrig bemessenen Zeit eine Korrektur vorzunehmen.
Der Gerichtshof hegt gegen die Festsetzung der Zeit mit zwei Jahren - bei der es sich im übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers um keine Ermessensentscheidung handelt (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125, und vom 12. Juni 1990, Zl. 90/11/0045) - unter Bedachtnahme auf die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 KFG 1967, die auch hiebei heranzuziehen sind, keine Bedenken. Insbesondere im Hinblick darauf, daß die Begehung von Alkoholdelikten nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und daher als besonders verwerflich anzusehen ist, der Beschwerdeführer am 29. November 1990 bereits das dritte Mal eine derartige strafbare Handlung (die eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 darstellt) begangen hat und - wie die belangte Behörde mit Recht betont hat - vorangegangene (offenbar auf Grund der beiden erstgenannten Vorfälle ergriffene) Entziehungsmaßnahmen in der Dauer von vier Wochen und schließlich von neun Monaten nicht ausgereicht haben, ihn dazu zu verhalten, das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu unterlassen, woraus auf seine tiefverwurzelte Neigung zur Begehung derartiger Delikte geschlossen werden muß, erscheint dieses Ausmaß durchaus gerechtfertigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen. Dem Beschwerdeführer ist in Erwiderung auf eine entsprechende Rüge auch entgegenzuhalten, daß es ausschließlich um die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit geht, die einer ärztlichen Begutachtung nicht zugänglich ist, und daher auch die Einholung eines im § 67 Abs. 2 KFG 1967 im Rahmen der Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung, also anderer Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen, vorgesehenen Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle nicht in Betracht kommt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1988, Zl. 87/11/0239, mit weiteren Judikaturhinweisen), weshalb darin, daß der Beschwerdeführer einer solchen Untersuchung nicht zugeführt wurde, keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gelegen ist.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110112.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2016