TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/29 90/11/0159

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 idF 1988/375;
KFG 1967 §66 Abs2 idF 1988/375;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely , über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1990, Zl. MA 70-8/205/90, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit verfügt, daß dem Beschwerdeführer eine neue Lenkerberechtigung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab 11. November 1989 (dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) erteilt werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die gegenständliche Entziehungsmaßnahme darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Simmering, und zwar vom 25. Jänner 1990 wegen einer Übertretung "nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4" (der Aktenlage nach offenbar vollständig: lit. a) StVO 1960, begangen am 11. November 1989, bei welchem Vorfall der Beschwerdeführer auch einen Verkehrsunfall verschuldet habe, und vom 12. Jänner 1988 wegen einer Übertretung "nach § 99 Abs. 1 lit. b" (offenbar richtig: lit. a) "in Verbindung mit § 5 Abs. 1" StVO 1960, begangen am 14. Dezember 1987, rechtskräftig bestraft worden sei. Die belangte Behörde zitierte in diesem Zusammenhang einleitend die Bestimmung des § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sowie weiters die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. aa und bb und lit. c KFG 1967 in der Fassung vor der 12. Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, und leitete daraus die Schlußfolgerung ab, daß die angeführten Tathandlungen, "wie schon ausgeführt, eine Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG 1967" bildeten. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Entziehung seiner Lenkerberechtigung an sich wendet, so ist doch die belangte Behörde - im Hinblick darauf, daß die Festsetzung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 eine entsprechende Entscheidungsgrundlage in Ansehung der Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit voraussetzt - darauf hinzuweisen, daß sie die Änderung der Rechtslage durch die 12. KFG-Novelle (die im vorliegenden Beschwerdefall, und zwar schon bei Erlassung des Mandatsbescheides vom 23. November 1989, anzuwenden war) übersehen hat. Gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in der genannten Fassung hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Art. IX Abs. 1 Z. 3 EGVG zu beurteilen ist. Es stellt daher nunmehr bereits die einmalige Begehung einer derartigen strafbaren Handlung eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 dar, ohne daß von der betreffenden Person ein Verkehrsunfall verschuldet sein mußte. Es ist auch aktenkundig, daß dem Beschwerdeführer auf Grund des Vorfalles vom 14. Dezember 1987 mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 29. Dezember 1987 die (damals bis 24. April 1988 befristete) Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen worden war. Damit wurde aber die sich aus diesem Vorfall ergebende bestimmte Tatsache bereits zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers herangezogen, was auf Grund der Bestimmung des § 66 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967 in der Fassung der 12. Novelle (auf Grund eines Umkehrschlusses) zur Folge hat, daß sie nicht mehr als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 gilt. Das bedeutet zusammenfassend, daß als bestimmte Tatsache nur die am 11. November 1989 begangene strafbare Handlung anzusehen war, allerdings auch der Vorfall vom 14. Dezember 1987 - ebenso wie der (von ihm ebenfalls nicht bestrittene) Umstand, daß der Beschwerdeführer beim erstgenannten Vorfall einen Verkehrsunfall verschuldet hat - bei der Wertung dieser Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 mitzuberücksichtigen war.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 und vertritt die Auffassung, daß "eine dem Gesetz entsprechende Wertung der bestimmten Tatsachen im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vielmehr ergibt, daß die Entziehung der Lenkerberechtigung mit einer kürzeren Zeitdauer nach § 73 Abs. 2 KFG 1967, allenfalls auch eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ausgereicht hätte, um eine Änderung meines Charakters in der Richtung zu bewirken, daß ich unter keinen Umständen mehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenken werde". Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, daß zwar eine Lenkerberechtigung vorübergehend gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nur entzogen werden kann, wenn anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind, also nicht im Falle der Festsetzung einer darüber hinausgehenden Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit., er aber jedenfalls durch den auf § 73 Abs. 1 KFG 1967 beruhenden Ausspruch der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich nämlich, daß die dem Beschwerdeführer entzogene Lenkerberechtigung (am 7. Juli 1989) nur befristet bis 29. Juni 1990 erteilt wurde, demnach infolge ihres Erlöschens mit Ende dieses Tages eine spätere Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 74 Abs. 2 KFG 1967 nicht in Betracht kam, sondern eine Entziehung nach § 74 Abs. 1 KFG 1967 den Beschwerdeführer gleichfalls nicht der Notwendigkeit entheben würde, einen Antrag auf neuerliche Erteilung der Lenkerberechtigung zu stellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1990, Zl. 90/11/0041). Davon unterschiedliche Rechtswirkungen wären bei einer solchen Entziehung (gegenüber einer nach § 73 Abs. 1 KFG 1967) nur dann eingetreten, wenn die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. so kurz zu bemessen gewesen wäre, daß sie bereits vor dem Ende der Befristung der Lenkerberechtigung abgelaufen wäre, dies allerdings auch nur bis zum Erlöschen der Lenkerberechtigung.

Bei der von der belangten Behörde vorgenommenen Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967, dessen Kriterien auch bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. maßgeblich sind, hat die belangte Behörde mit Recht die (von vornherein schon gegebene) besondere Verwerflichkeit der Begehung von Alkoholdelikten betont, aus der wiederholten Begehung derartiger Delikte den Schluß auf eine gefährliche Neigung des Beschwerdeführers hiezu gezogen und dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit Begehung der Tat vom 11. November 1989 infolge der Kürze der seither verstrichenen Zeit keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Der daraus gezogenen Schlußfolgerung, daß die von der belangten Behörde festgesetzte Zeit "nach allgemeiner Erfahrung als Minimum des Erforderlichen angesehen werden muß, da frühestens nach Ablauf dieser Bewährungsfrist aus einem bis dahin gezogenen Wohlverhalten auf eine entsprechende Änderung der Sinnesart geschlossen werden kann", vermag der Verwaltungsgerichtshof insbesondere auf Grund des aktenkundigen Umstandes, daß schon mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 11. April 1983 die (damals bis 18. November 1984 befristete) Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt wurde, daß ihm eine neue Lenkerberechtigung erst nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab 25. Dezember 1985, erteilt werden darf, und dieser Entziehungsmaßnahme drei Alkoholdelikte (und zwar vom 7. Februar 1980, 9. August 1980 und 24. Dezember 1982) zugrundelagen, nicht entgegenzutreten. Bei Beurteilung der nach § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 relevanten Sinnesart des Beschwerdeführers war auch auf diese strafbaren Handlungen (unabhängig von ihrer Tilgung) und die bisher gesetzten Entziehungsmaßnahmen (wozu auch die bereits erwähnte mit Bescheid vom 29. Dezember 1987, bei der die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit 18 Monaten bemessen wurde, zählt), die den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, am 11. November 1989 in dieser Richtung neuerlich straffällig zu werden, Bedacht zu nehmen (vgl. unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0217, und vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0061). Gerade dies zeigt die tief verwurzelte Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher Delikte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war aber hiebei das (zufolge seines durch die Verweigerung der Atemluftprobe gesetzten Verhaltens nicht mehr feststellbare) "Ausmaß der tatsächlichen Alkoholisierung" anläßlich des Vorfalles vom 11. November 1989 unbeachtlich.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110159.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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