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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs2;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf in Ausübung ihrer reformatorischen Funktion die Zeit gem § 73 Abs 2 KFG nur dann gegenüber dem erstinstanzlichen Bescheid verlängern, wenn sie zur Annahme gelangt, die Verkehrszuverlässigkeit des Betroffenen werde voraussichtlich nicht vor Ablauf von drei Monaten ab Erlassung ihres Bescheides eintreten
(Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110210.X03Im RIS seit
12.06.2001