Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §134;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Franz N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1990, Zl. VerkR-12.374/3-1990-II/Zo, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.300,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 29. November 1987 um 5.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Kobernaußer Landesstraße bei km 28,4 im Ortschaftsbereich Rödt, Gemeindegebiet Neuhofen, in Richtung Lohnsburg gelenkt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 64 Abs. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 168 Stunden) verhängt worden ist.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1987 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für die Gruppe B unter Berufung auf § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer auf die Dauer von 24 Monaten (das war bis zum 7. März 1988) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Die gegen diesen Bescheid am 24. April 1987 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1987, Zl. 87/11/0103, als unbegründet abgewiesen.
Da den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt und eine solche in diesem Falle auch nicht im Sinne des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zuerkannt worden war, ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit keine Lenkerberechtigung besessen hat. Daran konnte auch der Umstand nichts ändern, daß der Beschwerdeführer zu dieser Zeit allenfalls noch im Besitze eines Führerscheines war, weil dieser (nur) eine Bestätigung über die erteilte Lenkerberechtigung darstellt (§ 71 Abs. 1 KFG 1967). Der Führerschein kann daher eine bereits entzogene Lenkerberechtigung nicht ersetzen.
Im übrigen hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner Vernehmung als Beschuldigter am 18. Mai 1988 ausdrücklich erklärt, es sei "richtig, daß ich am 29. 11. 1987 keine Lenkerberechtigung besessen habe", weshalb sein gegenteiliges Beschwerdevorbringen aktenwidrig ist.
Der Schuldspruch der belangten Behörde ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Strafbemessung von einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von S 80.000,-- und seiner Sorgepflicht für zwei Kinder im Ausmaß von monatlich S 3.500,-- ausgegangen ist. Ferner hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer "in den letzten fünf Jahren bereits 5 x wegen des Verstoßes gegen § 64 Abs. 1 KFG 1967 abgestraft" worden ist.
Unter diesen - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Umständen bestehen gegen die Strafbemessung auch unter Bedachtnahme auf das geringe Einkommen des Beschwerdeführers keine Bedenken, da das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz gehört (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Februar 1974, Zl. 1012/73), der Beschwerdeführer ferner bereits fünf (Ü) einschlägige Vorstrafen aufweist, und nach den vorstehenden Ausführungen zum Schuldspruch der belangten Behörde als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt (vgl. dazu den dem hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 87/02/0154, zugrunde gelegenen Beschwerdefall, in welchem der Gerichtshof der Auffassung war, daß bei zwei einschlägigen Vorstrafen, obwohl der damalige Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses über kein Einkommen verfügte, durch die Verhängung einer Geldstrafe von S 7.000,-- der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung nicht überschritten worden ist). Der Strafrahmen des § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde lediglich zu einem Drittel ausgeschöpft und der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, daß durch die ihm angelastete Tat niemand zu Schaden gekommen sei und die Tat auch sonst keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, kann angesichts der geschilderten zahlreichen Vorstrafen wegen des gleichen Deliktes, welche als ein sehr erheblicher Erschwerungsgrund zu werten sind, keine mildere Strafe rechtfertigen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz im beantragten Ausmaß gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180227.X00Im RIS seit
19.03.2001