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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;Rechtssatz
Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung hat die Behörde dadurch, daß sie ungeachtet dessen, daß die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur die geistige Eignung zum Lenken von Kfz betrifft, ausgesprochen hat, dem Lenker dürfe (auch) bis zur Wiedererlangung seiner körperlichen Eignung keine Lenkerberechtigung erteilt werden, in Anbetracht der Bindungswirkung dieses Spruchelementes Rechte des Betroffenen verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990110153.X08Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010