RS Vwgh 1991/4/30 90/11/0153

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Veröffentlicht am 30.04.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 idF 1988/455;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entziehung der Lenkerberechtigung hat die Behörde dadurch, daß sie ungeachtet dessen, daß die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur die geistige Eignung zum Lenken von Kfz betrifft, ausgesprochen hat, dem Lenker dürfe (auch) bis zur Wiedererlangung seiner körperlichen Eignung keine Lenkerberechtigung erteilt werden, in Anbetracht der Bindungswirkung dieses Spruchelementes Rechte des Betroffenen verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110153.X08

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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