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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Der Führerschein vermag eine bereits entzogene Lenkerberechtigung nicht zu ersetzen, weil er (nur) eine Bestätigung über die erteilte Lenkerberechtigung darstellt, sodaß der Umstand, daß der Besch zum Tatzeitpunkt noch im Besitz des Führerscheins ist, ohne Bedeutung ist, wenn die Lenkerberechtigung des Besch unter Berufung auf § 73 Abs 1 KFG mit dem Ausspruch entzogen wurde, daß auf die Dauer von 24 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Hinweis E 3.11.1987, 87/11/0118).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180227.X01Im RIS seit
19.03.2001