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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Begründung im Entziehungsbescheid, daß laut Gutachten des Sachverständigen der Betroffene "derzeit" nicht zum Lenken von Kfz geeignet ist, ist dem spruchmäßigen Entzug "auf Dauer" nicht die Bedeutung zuzumessen, daß als Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG die Lebenszeit festgesetzt werden soll, sondern der Ausspruch (unter Berücksichtigung der Begründung) dahingehend zu interpretieren, daß damit eine im Zeitpunkt der Bescheiderlassung unbestimmte, nicht abschätzbare Zeit bestimmt werden soll
(Hinweis E 18.12.1985, 84/11/0041). Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Lenkerberechtigung für die Dauer von mindestens fünf Jahren (§ 123 Abs 1 KFG) entzogen wurde (Instanzenzug daher erschöpft).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110019.X02Im RIS seit
11.07.2001