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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei Stellung der Prognose nach § 73 Abs 2 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann nicht angenommen werden, daß die für den Lenker schwerwiegenden persönlichen Folgen des Verkehrsunfalles tatsächlich eine raschere Änderung seiner Sinnesart gem § 66 Abs 1 lit a KFG bewirken; dies wird erst durch das künftige Verhalten unter Beweis zu stellen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110033.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009