RS Vwgh 1991/10/22 91/11/0033

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Bei Stellung der Prognose nach § 73 Abs 2 KFG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides kann nicht angenommen werden, daß die für den Lenker schwerwiegenden persönlichen Folgen des Verkehrsunfalles tatsächlich eine raschere Änderung seiner Sinnesart gem § 66 Abs 1 lit a KFG bewirken; dies wird erst durch das künftige Verhalten unter Beweis zu stellen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110033.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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