Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 102 Abs 5 lit a KFG ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker seinen Führerschein auf einer Fahrt nicht mitführt. Zweck der Bestimmung ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Es kann daher der Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung als nicht geringfügig erachtet werden.