RS UVS Kärnten 1995/06/01 KUVS-1828-1829/3/94

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Veröffentlicht am 01.06.1995
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Rechtssatz

Führt der Lenker eines Fahrzeuges den Zulassungs- und den Führerschein nicht mit, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte bei seiner Betretung am Lenkersitz mit eingestecktem Zündschlüssel schlafend vorgefunden wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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