TE UVS Steiermark 1997/01/07 30.2-47/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.1997
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Ruiner über die Berufung des Herrn A. U., gegen Punkt 1.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Graz vom 19.2.1996, GZ.: S-25.066/95, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes in Verbindung mit der KDV, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Hiedurch entfällt auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Punkt 1.) eine Übertretung des § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 26 a KDV zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gemäß § 64 VStG wurde als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 70,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor gegen Punkt 1.) des Straferkenntnisses Einspruch zu erheben, da der LKW mit dem Kennzeichen W-4105 GT, sehrwohl

lärmarm sei und der diesbezügliche Bescheid immmer im Fahrzeuginneren aufliege.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG war eine öffentliche,

mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Aus dem Akteninhalt geht unbestritten hervor, daß der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug in Graz, Kärntnerstraße Nr. 30 lenkte und bei einer an Ort und Stelle durchgeführten Lenker- bzw. Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, daß am LKW zwar eine "L-Tafel" für lärmarme Kraftfahrzeuge angebracht war, jedoch ein Nachweis gemäß § 8 b Abs 4 KDV vom Berufungswerber

im Zuge der durchgeführten Kontrolle nicht erbracht wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber laut Spruch vorgeworfen "........... die Fahrt zuvor angetreten, ohne sich vorher, obwohl dies zumutbar war, davon zu überzeugen, daß der LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da am LKW die gemäß § 8 b KDV vorgesehene "L"-Tafel für lärmarme Kraftfahrzeuge angebracht war, jedoch kein Nachweis erbracht werden konnte, daß es sich tatsächlich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug im Sinne des § 8 b KDV gehandelt hat."

Gemäß § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker

u. a. ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung

den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 8 b Abs 4 KDV ist zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 die Bestätigung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten im Zulassungsstaat gemäß Absatz 2 auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Behörde und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können gemäß § 58 Abs 2 und 3 KFG jederzeit

überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind.

Zur Mitführverpflichtung gemäß § 8 b Abs 4 KDV ist auszuführen, daß es dieser, mangels eines entsprechenden Hinweises in der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG, welche als lex spezialis bezüglich der Mitführverpflichtungen des Fahrzeuglenkers von Dokumenten anzusehen ist, an der gesetzlichen

Grundlage mangelt. Im § 102 Abs 5 KFG ist jedenfalls kein Hinweis darauf ersichtlich, daß eine Mitführverpflichtung eines Dokumentes nach der KDV normiert werden kann. Die Bestimmung des § 8 b Abs 4 KDV geht somit über den ihr durch § 102 Abs 5 KFG eingeräumten Rahmen hinaus (siehe auch Anmerkung 4

zur zitierten KDV-Bestimmung in Grundtner-Stratil "Das Kraftfahrgesetz" 4. Auflage). Daraus folgt, daß auch eine Bestrafung nach dieser Bestimmung nicht Platz greifen kann.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung nach § 26 a KDV, welche zu Punkt 1.) des angefochtenen Bescheides als verletzte Rechtsvorschrift angeführt ist, im vorliegenden Fall keine Anwendung findet.

Überdies entspricht auch der dem Berufungswerber laut Bescheidspruch angelastete Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG, da es

diesem an den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmung des § 8 b Abs 4 KDV, nämlich der "Mitführverpflichtung" der Bestätigung im Sinne des Abs 2 leg. cit. und der "Aushändigungsverpflichtung" auf Verlangen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht mangelt. Der bloße Vorwurf, daß "kein Nachweis erbracht werden konnte, daß ......." ist jedenfalls als nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG anzusehen.

Auf Grund all dieser Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
lärmarme Kraftfahrzeuge Mitführverpflichtung Fahrzeugdokumente Verordnung gesetzliche Grundlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten