Händigt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Amtshandlung Führerschein und Zulassungsschein dem Beamten nicht aus, sondern bringt diese auftragsgemäß eine halbe Stunde nachher auf den Gendarmerieposten, verantwortet der Beschuldigte das Delikt nach § 102 Abs 5 lit a, b KFG, da der Hinweis des Beschuldigten, die Dokumente zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gefunden zu haben, ohne Belang ist und Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Führerscheines und des Zulassungsscheines zur Strafbarkeit des Nichtvorweisens der genannten Dokumente ausreicht (VwGH 12.9.1977, 315/77). Ohne Belang ist auch, daß der Beschuldigte eine halbe Stunde nach dem Zeitpunkt der Amtshandlung die Dokumente auf den Gendarmerieposten brachte, da die gesetzliche normierte Ausfolgepflicht der genannten Dokumente darin besteht, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnisse erlangen (VwGH vom 25.3.1992, Zl 91/03/0022 uva).