RS UVS Kärnten 1992/07/15 KUVS-809-810/2/92

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Veröffentlicht am 15.07.1992
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Rechtssatz

Der § 102 Abs 5 lit a und b KFG fordert das Aushändigen der Papiere an das Organ um diesem eine uneingeschränkte Überprüfung zu ermöglichen. Das Bereithalten der Fahrzeugpapiere damit das Organ deren Inhalt lesen kann genügt nicht. Die Forderung, der Beamte solle zunächst den Dienstausweis vorweisen, bevor die Fahrzeugpapiere ausgefolgt werden, exkulpiert nicht, da sich eine solche Verpflichtung für das Straßenaufsichtsorgan aus dem KFG nicht entnehmen läßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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