Die Mitführungs- und Aushändigungspflichten nach § 102 Abs 5 lit. a und b KFG bestehen, wenn der Lenker nach dem Abstellen seines Fahrzeuges sein Geschäft aufsucht, dort seine Papiere im Sakko ablegt, jedoch von vornherein die Absicht hat, sein Fahrzeug nach erfolgter Beladung bzw. Entladung zur Zustellung an Kunden wiederum in Betrieb zu nehmen (zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Lenken). Im konkreten Fall konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden, da sich die Papiere nur ca. 30 Meter von der Meldungslegerin entfernt befunden hatten und der Berufungswerber deren umgehende Beischaffung zugesagt hatte, die bereits nach zwei bis drei Minuten vorgenommen worden war. Die Meldungslegerin hatte sich ohne nähere diesbezügliche Angaben zwischenzeitig vom Fahrzeug entfernt.