Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 5 lit b KFG ist es, daß gewährleistet ist, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort, über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Jeder Lenker eines Fahrzeuges hat das Risiko, bei Anhaltung den Zulassungsschein nicht finden zu können, selbst zu verantworten. Fahrlässigkeit bei der Verwahrung des Zulassungsscheines reicht zur Strafbarkeit des Nichtvorweisens aus.