Verantwortet sich der Lenker einer Zugmaschine von Anfang an mit der Ausnahme von der Bestimmung des § 102 Abs 5 (letzter Satz) KFG, wonach u.a. Lenker von Zugmaschinen den Zulassungsschein auf Fahrten im Umkreis von 10 km vom dauernden Standort des Fahrzeuges nicht mitführen müssen, ist das Nichtzutreffen dieser Ausnahme ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 102 Abs 5 lit b leg cit (vgl. VwGH 07.12.1984, 84/02/0160).