Die Mitführverpflichtung gemäß § 8 b Abs 4 KDV, betreffend die Bestätigung für ein lärmarmes Kraftfahrzeug, besitzt keine gesetzliche Grundlage, weshalb eine Bestrafung auf diese Bestimmung nicht gestützt werden kann. So fehlt ein entsprechender Hinweis in der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG, welche als lex specialis bezüglich der Mitführverpflichtungen des Fahrzeuglenkers von Dokumenten anzusehen ist. Im § 102 Abs 5 KFG ist nämlich kein Hinweis darauf ersichtlich, daß eine Mitführverpflichtung eines Dokumentes nach der KDV normiert werden kann. Daher geht die Bestimmung des § 8 b Abs 4 KDV über den ihr durch § 102 Abs 5 KFG eingeräumten Rahmen hinaus (siehe auch Anmerkung 4 zur zitierten KDV-Bestimmung in Grundtner-Stratil, Das Kraftfahrgesetz,
4. Auflage).