RS UVS Steiermark 1997/01/07 30.2-47/96

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Veröffentlicht am 07.01.1997
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Rechtssatz

Die Mitführverpflichtung gemäß § 8 b Abs 4 KDV, betreffend die Bestätigung für ein lärmarmes Kraftfahrzeug, besitzt keine gesetzliche Grundlage, weshalb eine Bestrafung auf diese Bestimmung nicht gestützt werden kann. So fehlt ein entsprechender Hinweis in der Bestimmung des § 102 Abs 5 KFG, welche als lex specialis bezüglich der Mitführverpflichtungen des Fahrzeuglenkers von Dokumenten anzusehen ist. Im § 102 Abs 5 KFG ist nämlich kein Hinweis darauf ersichtlich, daß eine Mitführverpflichtung eines Dokumentes nach der KDV normiert werden kann. Daher geht die Bestimmung des § 8 b Abs 4 KDV über den ihr durch § 102 Abs 5 KFG eingeräumten Rahmen hinaus (siehe auch Anmerkung 4 zur zitierten KDV-Bestimmung in Grundtner-Stratil, Das Kraftfahrgesetz,

4. Auflage).

Schlagworte
lärmarme Kraftfahrzeuge Mitführverpflichtung Fahrzeugdokumente Verordnung gesetzliche Grundlage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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