RS UVS Kärnten 1996/11/26 KUVS-697/4/96

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Rechtssatz

Befindet sich die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall zum Zeitpunkt der Befragung durch den Gendarmeriebeamten nach dem Führerschein in einer posttraumatischen Bewußtseinsstörung, so ist sie von der Verantwortlichkeit nach § 102 Abs 5 lit a KFG exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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