Befindet sich die Beschuldigte nach einem Verkehrsunfall zum Zeitpunkt der Befragung durch den Gendarmeriebeamten nach dem Führerschein in einer posttraumatischen Bewußtseinsstörung, so ist sie von der Verantwortlichkeit nach § 102 Abs 5 lit a KFG exkulpiert (Einstellung des Verfahrens).