TE UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-WU-92-056

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Spruch

Die Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, abgewiesen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991, S 280,-- an Verfahrenskosten der Berufungsbehörde binnen zwei Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist werden der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz fällig.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von insgesamt S 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafen: insgesamt 48 Stunden) verhängt.

 

Im Spruch wird ihm angelastet, er habe am 11.7.1991 um 10,40 Uhr im Ortsgebiet von L auf dem Parkplatz beim Haus Nr *1 kommend und weiter auf der H************straße in Fahrtrichtung W mit dem PKW, Kennzeichen W *******

1.

einem herannahenden Einsatzfahrzeug keinen Platz gemacht

2.

den Führerschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt

3.

den Zulassungsschein einem Organ der Straßenaufsicht auf sein Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt.

 

Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung erhoben und im wesentlichen ausgeführt, er sei der Ansicht, daß er ein Fahrzeug, welches 400 m hinter ihm fahre, nicht behindern könne. Darüberhinaus sei er zum Zeitpunkt, als der Beamte ihn aufgefordert hätte, ihm den Führerschein und den Zulassungsschein zu zeigen, nicht in seinem Fahrzeug gewesen, sondern der Wagen wäre zu diesem Zeitpunkt vor der Firma geparkt gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in Entsprechung des §51e VStG am 15. April 1993 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt bei der der Meldungsleger einvernommen wurde. Der Beschuldigte ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

 

Der Zeuge gab an, er sei mit seinem Dienstwagen auf der H************straße unterwegs gewesen und der Beschuldigte sei mit seinem Fahrzeug aus einem Parkplatz so herausgefahren, daß er beide Fahrstreifen blockiert und dadurch den Fahrzeugverkehr behindert habe. Mittels Armzeichen hätte er den Beschuldigten zur Anhaltung seines Fahrzeuges aufgefordert, dieser habe jedoch nicht reagiert, sondern sei in Richtung Feuerwehrhaus weiter gefahren. Der Zeuge hätte sein Dienstfahrzeug gewendet und die Verfolgung aufgenommen und schließlich das Fahrzeug geparkt auf der H************straße gegenüber dem Haus Hauptstraße * vorgefunden. Als er mit dem Notieren der Fahrzeugdaten beschäftigt gewesen sei, sei der Beschuldigte aus seiner Firma gekommen und hätte ihm die Aushändigung der Fahrzeugpapiere (Führerschein und Zulassungsschein) verweigert. Zwecks Erhebung der persönlichen Daten des Beschuldigten hätte er dessen Dienstgeber aufgesucht und in diesem Zeitraum sei der Beschuldigte wieder in das Fahrzeug gestiegen und Richtung W auf der H************ Straße weiter gefahren. Er hätte unter Einschaltung des Folgetonhorns und des Blaulichtes die Verfolgung aufgenommen und als er etwa 100 m  hinter dem Beschuldigtenfahrzeug nachgefahren sei, habe dieser offensichtlich bemerkt, daß er ihn mit dem Einsatzfahrzeug verfolge und sodann seine Geschwindigkeit erhöht, sodaß der Zeuge auf Höhe der Tankstelle auf der Kreuzung H************ Straße mit der B 1* den Blickkontakt mit dem Fahrzeug verloren habe. Er hätte das Fahrzeug schließlich wiederum geparkt und ohne Lenker im Tankstellenbereich vorgefunden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß §26 Abs5 StVO 1960 haben alle Straßenbenützer einem herannahenden Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

Diese Bestimmung regelt das Verhalten der übrigen Straßenbenützer gegenüber Einsatzfahrzeugen. Das "Platzmachen wird in der Regel in einem Anhalten oder, falls nach der Verkehrslage erforderlich in einem "Rechtsheranfahren und Anhalten" bestehen. Es hat schon beim Ertönen des Hornes und nicht erst beim Ansichtigwerden des Fahrzeuges zu erfolgen. Auch dann, wenn ein durch Blaulicht erkennbares Einsatzfahrzeug auf einer Strecke von 600 m hinter einem anderen Fahrzeug nachfährt, wird dessen Lenker nicht der Verpflichtung entbunden, durch Anhalten oder rechts Zufahren dem Einsatzfahrzeug Platz zu machen. (E des VwGH vom 3.11.1977, ZVR 1978/258 ua)

Aufgrund der Zeugenaussage ist festzustellen, daß der Beschuldigte der offensichtlich aus einer Entfernung von ca 100 m gemerkt hat, daß ihn das Einsatzfahrzeug verfolgt, seiner Verpflichtung zum Anhalten bzw Rechtsheranfahren nicht nachgekommen ist, sondern seine Fahrgeschwindigkeit darüberhinaus erhöht hat. Aus diesem Grunde ist die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzunehmen.

 

Hinsichtlich der angelasteten Übertretungen gemäß §102 Abs5 lita und b des Kraftfahrgesetzes 1967 (Aushändigen des Führerscheines und des Zulassungsscheines auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung) ist entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers festzuhalten, daß auch derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, als Lenker anzusehen ist und daher auch verpflichtet ist, bei einer späteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen. Auch liegt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzung, daß zwischen dem Lenken und der Verpflichtung zu Vorweisung der Fahrzeugpapiere ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehen muß, vor.

 

Da der Beschuldigte die Verweigerung der Aushändigung des Zulassungsscheines und des Führerscheines nicht bestritten hat sondern lediglich ausgeführt hat, er sei nach seiner Ansicht dazu nicht verpflichtet gewesen, sind auch diese Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Weiters haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen Berücksichtigung zu finden.

 

Der Rechtsmittelwerber ist nach seinen eigenen Angaben von Beruf Kraftfahrer mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,--. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und ist sorgepflichtig für ein Kind.

 

Erschwerend und mildernd war kein Umstand.

 

Da die von der Behörde festgesetzten Geldstrafen ohnehin an der Untergrenze der für diese Verwaltungsübertretungen festgesetzten Strafrahmen liegen, waren diese als durchaus schluld- und tatangemessen zu bestätigen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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