§ 21 VStG ist beim Lenken eines KFZ ohne Lenkerberechtigung auch dann nicht anzuwenden, wenn nur Fahrübungen auf einem öffentlichen Parkplatz ohne Verkehr und abgestellter Fahrzeuge erfolgt, da während des Lenkens damit gerechnet werden muß, daß andere Verkehrsteilnehmer auf den öffentlichen Parkplatz fahren. In diesem Zusammenhang gilt dies auch bei Nichtmitführen des Zulassungsscheines.