RS UVS Kärnten 1994/11/14 KUVS-1019-1021/4/94

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Veröffentlicht am 14.11.1994
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Rechtssatz

Der Lenker ist verpflichtet, Führerschein bzw Zulassungsschein einem einschreitenden Gendarmeriebeamten auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Der Verpflichtung des § 102 Abs 5 KFG wird durch das bloße Vorweisen der genannten Dokumente nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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