RS UVS Kärnten 1992/10/06 KUVS-931-932/3/92

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Veröffentlicht am 06.10.1992
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Rechtssatz

Derjenige, der ein Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt hat, ist als Lenker anzusehen und daher auch verpflichtet, bei einer späteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Fahrzeug auf Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem den Führer- und Zulassungsschein auszuhändigen. Dabei hat die Aufforderung der Exekutivbeamten in einem erkennbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zum Lenken und Abstellen des Fahrzeuges zu erfolgen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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