RS UVS Salzburg 1999/02/11 7/10478/4-1999br

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Veröffentlicht am 11.02.1999
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vollständige UVS-Zahl: UVS-3/10625,7/10478,28/10079/4-1998 Rechtssatz

Ausgenommen vom Fahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO sind Fahrten ua mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Dies bedeutet, daß zum einen grundsätzlich das Fahren auch mit nicht lärmarmen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit außerhalb von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wie im vorliegenden Fall, (8.10 Uhr) generell gestattet ist. Sollte innerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 5.00 Uhr) mit einem Lastkraftfahrzeug von mehr als 7,5 t gefahren werden, ist dies nur dann erlaubt, wenn es sich einerseits um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt und eine entsprechende Bestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Das Nichtmitführen einer entsprechenden Bestätigung kann daher lediglich dann strafbar sein, wenn ein solches Kraftfahrzeug während der Nachtzeit gelenkt wird.

Aufhebung

Schlagworte
KDV; lärmarme Kraftfahrzeuge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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