Geht aus den Schaublättern lediglich der Rüttelschrieb für das bewegte sowie für das stillstehende Kraftfahrzeug hervor und ist aufgrund dieser Aufzeichnungen beim stehenden Kraftfahrzeug nicht zu unterscheiden, welche Tätigkeiten (Arbeitszeit, Bereitschaft, Ruhezeit) tatsächlich ausgeführt wurden, ist der Lenker verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.