Die Überprüfungspflicht gemäß § 102 Abs 1 KFG umfaßt auch die Kontrolle des Unterscheidungskennzeichens. Der Lenker hat seiner Prüfungspflicht dann nicht genügt, wenn er es unterläßt einen äußerlich erkennbaren Mangel festzustellen. Die normierte Überprüfungspflicht schließt die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und das Lenken des Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das Überzeugen zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht, was bei Nichtvorliegen des Unterscheidungskennzeichens der Fall ist.