RS UVS Kärnten 2001/11/08 KUVS-568/4/2001

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Veröffentlicht am 08.11.2001
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Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG hat der Kraftfahrer, der mit dem Transport von Gütern beauftragt ist, genau darauf zu achten, dass beim Beladen das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Steht bei der Beladung keine Waage zur Verfügung, dürfen jedenfalls nur so viele Güter geladen werden, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Dem im Berufungsverfahren behaupteten Umstand, die geladene Menge habe nicht den Angaben in den Frachtpapieren entsprochen, kommt  keine besondere Bedeutung zu, da  der Lenker eines Fahrzeuges die tatsächlich geladene Menge zu beurteilen hat. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine erhebliche Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 11.080 kg vor, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gütertransport, Beladung, Überladung, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Gesamtgewicht, Transport von Gütern, Waage, Verwiegung, tatsächlich geladene Menge, Frachtpapiere
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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