Unterläßt es der Lenker eines LKW's vor Inbetriebnahme sich davon zu überzeugen, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug in bezug auf die Aufschriften - an der rechten Außenseite fehlten nachstehende Aufschriften, welche vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein müssen: das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, die höchste zulässige Nutzlast, der Name des Erzeugers, die Fahrgestellnummer, die Länge und Breite, sowie die Angaben zur Messung der Länge von Fahrzeugkombinationen - den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprochen hat und fehlen tatsächlich entsprechende Aufschriften, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.