Lenkpause von einer Woche; lärmarme Kraftfahrzeuge
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erläßt durch das Senatsmitglied Dr. Peter Brauhart über die Berufung des K in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 24.9.1998, Zahl 6/369-32843-1997, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird
I.)der Berufung betreffend die Spruchpunkte 1., 3., 4., 5. und 7.) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten eingestellt und das Strafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt;
II.)der Berufung zu den Punkten 2. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und die Berufung in diesen Punkten als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte betreffend die Punkte 2. und 6. zusätzlich zum Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von jeweils 20 % der verhängten Strafe, insgesamt also S 280,-- zu leisten.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er sei schuldig, Verwaltungsübertretungen nach
1.
§ 61 (1) StVO iVm § 99 (3) StVO
2.
§ 14 (1) Z . 1 iVm § 37 (1) FSG
3.
§ 102 (1) KFG iVm § 8b (4) KDV iVm § 134 (1) KFG
4.
Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG)
5.
Art. 15 (7) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (KFG)
6.
Art. 15 (1) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 (1)
KFG
7. § 102 (5) iVm § 134 (1) KFG
begangen zu haben, weil er am 13.11.1997 um 8.10 Uhr als Lenker den LKW mit dem Kennzeichen SL-353 BV in G auf der L 237 Glanegger Landesstraße Richtung G auf Höhe km 0.6 gelenkt hat,
1. obwohl die Ladung am Fahrzeug nicht nur geeignete Spannsicherung vor Verrutschen oder Herabfallen gesichert hat,
2. obwohl er während der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat,
3. obwohl er das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, daß die Beladung des Kraftfahrzeuges den Vorschriften entspricht, da der Nachweis für ein lärmarmes Kraftfahrzeug trotz des Buchstaben "L" am Fahrzeug nicht mitgeführt wurde,
4. und als Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche nicht vorlegen konnte,
5. und als Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen
das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, nicht vorlegen konnte,
6. und als Fahrer im Kontrollgerät ein beschädigtes Schaublatt verwendet hat und
7. als Lenker bei der Fahrt kein persönliches Fahrtenbuch oder den Nachweis über die erteilte Ausnahme mitgeführt hat.
Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:
Nach § 99 (3) a StVO wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 61 (1) StVO eine Geldstrafe von S 1000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 60 Stunden.
2. Nach § 37 (1) FSG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 (1) Z 1 FSG eine Geldstrafe von S 600,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden.
3. Nach § 134 (1) KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 (1) KFG iVm § 8b (4) KDV eine Geldstrafe von S 1.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 60 Stunden.
4. Nach § 134 (1) KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § Art 15 (7) Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eine Geldstrafe von S 800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden.
5. Nach § 134 (1) KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 (7) Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eine Geldstrafe von S 800,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden.
6. Nach § 134 (1) KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § Art. 15 (1) Verordnung (EWG) Nr 3821/85 eine Geldstrafe von S 800,-- , im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 48 Stunden.
7. Nach § 134 (1) KFG wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 (5) f KFG eine Geldstrafe von S 500,--, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von 30 Stunden.
In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Beschuldigte im wesentlichen folgendes ein:
Generell werde angeführt, daß die Begründung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mangelhaft sei und die Begründung des Strafausmaßes eine Scheinbegründung darstelle.
Zu den einzelnen Tatanlastungen:
Zu 1.:
Wie im Straferkenntnis festgestellt, seien die Bäume "in Rinde" gewesen. Zusätzlich sei die Ladung durch den Kran, deren Blochzange die obere Lage der Stämme umspannt hatte, befestigt gewesen. Damit sei ein Verrutschen aufgrund der Reibwirkung sowie des Gewichtes des Kranes (ca. 2000 kg) physikalisch unmöglich gewesen und es sei der Zweck des § 61 Abs 1 StVO, andere Verkehrsteilnehmer durch entsprechende Verwahrung der Ladung nicht zu gefährden, erfüllt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluß komme, daß ausschließlich eine Spannsicherung geeignet sei, die Ladung vor Verrutschen oder Herabfallen zu sichern, da das Gesetz nur fordere, daß die Ladung "entsprechend zu verwahren" sei.
Zu 2.:
Es treffe zu, daß er den Führerschein nicht mitgeführt habe und daher eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Er habe seine Papiere vergessen. Er sei nicht nur dem Kontrollorgan bekannt gewesen, sondern habe den Führerschein auch sofort nachreichen können, da die Kontrollorgane mit zu seinem Betrieb gefahren seien. Da das Vergessen des Führerscheines weder eine Schädigung noch eine Gefährdung der Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, verursacht habe, und auch sonst keinen nachteiligen Folgen mit sich gebracht hätte, und zudem Milderungsgründe vorlägen, werde beantragt, daß Strafausmaß zu reduzieren bzw. von einer Strafe abzusehen, da die schädigenden Folgen zu vernachlässigen seien.
Zu 3.:
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Mitführen des Lärmzertifikates mit der vorschriftsmäßigen Beladung des Kraftfahrzeuges in Verbindung stehe (Spruch insoferne richtig stellen als er zu lauten hat: Obwohl er das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen hat, ohne sich in zumutbarer Weise davon zu überzeugen, daß dieses und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen).
Zu 4):
Es sei richtig, daß die Schaublätter der letzten Woche nicht mitgeführt worden seien. Er sei in der letzten Woche vor der Kontrolle jedoch mit dem LKW nicht gefahren, wofür er auch zwei Zeugen benannt habe und es bestehe keine Verpflichtung, an den Tagen Schaublätter einzulegen, an denen das Fahrzeug nicht gelenkt werde.
Zu 5):
Es sei richtig, daß er das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche an der er nicht gefahren sei, nicht mitgeführt habe, da kein Schaublatt vorhanden gewesen war. Er beantrage die Aufhebung der Strafe. Ziel und Zweck der Kontrollgeräte und der für jeden Fahrer einzulegenden Schaublätter sei wohl, anhand dieser die Einhaltung der Arbeitszeiten von Fernfahrern kontrollieren zu können und damit die Sicherheit des LKW-Verkehrs und des Straßenverkehrs an sich zu erhöhen. Sein LKW sei ausschließlich im Werkverkehr nach den betrieblichen Erfordernissen eingesetzt.
Zu 6.:
Es sei richtig, daß das Kontrollblatt beschädigt gewesen war.
Allerdings habe dies auf einem "technischen Mangel des Schaublattes" beruht und sei mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen. Der Fahrtenschreiber sei in Ordnung gewesen und einige Wochen zuvor vom TÜV überprüft worden. Es werde daher ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG beantragt, da das Verschulden gering war und auch keine negativen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen waren. Alternativ werde eine Milderung der Strafe gemäß § 19 VStG beantragt.
Zu 7.:
Gemäß § 17 AZG sei das Führen eines persönlichen Fahrtenbuches nicht erforderlich, wenn das Kraftfahrzeug mit einem Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) 3821/85 ausgerüstet sei. Dies sei bei seinem LKW der Fall. Da gemäß § 17 Abs 4 AZG die Erteilung einer Ausnahme nicht vorgesehen sei, wäre diese wohl auch nicht mitzuführen. Er beantrage daher die Aufhebung des Punktes 7), da sein Verhalten nicht dem Tatbild des § 102 Abs 5 f KFG entspreche.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51 c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung folgendes erwogen:
Zu I.:
Im Punkt 1.
des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe die Ladung am Fahrzeug "nicht nur geeignete Spannsicherung" (gemeint wohl: durch) vor Verrutschen oder Herabfallen gesichert. Der Beschuldigte führte hiezu aus, die Ladung sei sehr wohl so verwahrt gewesen, daß eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung im Sinne des § 61 Abs 1 StVO nicht bestanden habe. Die Behörde erster Instanz führte zu dieser auch schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Verantwortung lediglich aus, sie stelle fest, daß
der Kran und die Zange zur Ladungssicherung nicht ausreichen.
Eine Begründung hiefür legte sie nicht dar. Auch anhand der vorliegenden Anzeige des Meldungslegers vom 13.11.1997 läßt sich Genaueres über die Art der offensichtlich unzureichenden Sicherung nicht entnehmen. Dem Beschuldigten ist insoferne zuzustimmen, als sich aus dem Gesetz nicht ergibt, daß die Ladung mittels "einer Spannsicherung" zu sichern wäre. Es gibt auch keinerlei konkrete Angaben darüber, inwiefern die Ladung nicht geeignet gesichert gewesen wäre. Zwar scheint auch die vom Beschuldigten angegebene Rechtfertigung nicht einer vom Gesetz geforderten Verwahrung der Ladung zu entsprechen, einen konkreten Nachweis, daß hier die Ladung aber nicht entsprechend verwahrt gewesen wäre, besteht nicht. Dem Beschuldigten konnte daher nicht die Tat mit der für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt 3.:
Auch in diesem Punkt war das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Der von der Behörde erster Instanz zitierten Bestimmung des § 8 b Abs 4 KDV wurde durch § 42 Abs 6 lit c StVO derogiert. Desweiteren besteht keine gesetzliche Grundlage für diese Mitführverpflichtung.
§ 42 Abs 6 normiert lediglich, daß das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten u.a. mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Dies bedeutet, daß zum einen grundsätzlich das Fahren auch mit nicht lärmarmen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit außerhalb von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr, wie im vorliegenden Fall, (8.10 Uhr) generell gestattet ist. Sollte innerhalb der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 5.00 Uhr) mit einem Lastkraftfahrzeug von mehr als 7,5 t gefahren werden, ist dies nur dann erlaubt, wenn es sich einerseits um ein lärmarmes Kraftfahrzeug handelt und eine entsprechende Bestätigung nach § 8 b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Das Nichtmitführen einer entsprechenden Bestätigung kann daher lediglich dann strafbar sein, wenn ein solches Kraftfahrzeug während der Nachtzeit gelenkt wird.
Somit steht fest, daß der Beschuldigte auch diese Tat nicht begangen hat und auch diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.
Ebenso verhält es sich mit der unter
Spruchpunkt 4.
dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Der Beschuldigte exculpiert sich damit, er sei in der letzten Woche vor der Kontrolle mit dem LKW nicht gefahren und habe hiefür auch zwei Zeugen genannt und es bestehe keine Verpflichtung, an den Tagen Schaublätter einzulegen, an denen das Fahrzeug nicht gelenkt werde. Auch dieser Verantwortung kann nicht entgegengetreten werden. Bei seiner erstinstanzlichen Einvernahme wies der Beschuldigte bereits darauf hin, das Fahrzeug nicht die gesamte laufende Woche gelenkt zu haben und nannte auch Zeugen für seine Behauptung. Die Behörde erster Instanz ist dieser Verantwortung des Beschuldigten jedoch nicht nachgegangen und hat auch die genannten Zeugen nicht einvernommen. Insoferne ist er daher seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat auch Beweise angeboten, demgegenüber hat die Behörde diesbezüglich aber keine Ermittlungen gepflogen. Es muß daher im Zweifel angenommen werden, daß diese Behauptung des Beschuldigten zutrifft und ist der Beschuldigte insoferne im Recht, als er nur dann die Schaublätter für die laufende Woche bzw. für den letzten Tag der vorangegangenen Woche mitzuführen hat, wenn er in dieser vorangegangenen Woche bzw an diesem letzten Tag der vorangegangenen Woche auch tatsächlich dieses Fahrzeug gelenkt hat.
Die gegenständliche Bestimmung in der Verordnung (EWG) Nr 3820/1985 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr iVm § 102 Abs 11a KFG dient einzig und allein dazu, Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht die Möglichkeit zu geben, an Ort und Stelle kontrollieren zu können, ob die höchstzulässige Tageslenk- und Ruhezeit sowie wöchentliche Ruhezeit (Art 6 und 8 der VO) überschritten bzw die vorgeschriebene Ruhezeit unterschritten worden ist. Als meßbarer Zeitraum ist dabei jener von maximal zwei aufeinanderfolgenden Wochen - an denen das Fahrzeug auch gelenkt wurde - heranzuziehen.
Wenn somit seit dem Zeitpunkt, an dem der betreffende Fahrer das Kraftfahrzeug zum letzten Mal lenkte, bereits eine Woche verstrichen ist, besteht für ihn damit auch keine Verpflichtung mehr, die Schaublätter der dieser Woche vorangegangenen Woche, in der nicht gelenkt wurde, noch mitzuführen, da die Berechnung betreffend die einzuhaltende wöchentliche Ruhezeit dann ohnedies neu zu beginnen hat. Nicht entbunden wird der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg oder eines Omnibusses hingegen von der Aufbewahrungspflicht aller Schaublätter gemäß § 103(4) KFG.
Zu Spruchpunkt 5.:
Auch diesbezüglich ist der Berufung des Beschuldigten Folge zu geben. Nachdem er - wie oben bereits dargelegt - in der Woche vor der Betretung den LKW gar nicht gelenkt hat, konnte er dem Kontrollbeamten das Schaublatt für den Fahrtag der Vorwoche nicht aushändigen. Der Beschuldigte hat also auch in diesem Punkt die ihm angelastete Tat nicht begangen.
Bezüglich Spruchpunkt 7.:
ist ebenfalls den diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten zu folgen. Es ist grundsätzlich zwischen einem Fahrtschreiber und einem Kontrollgerät im Sinne der EG-Verordnung 3821/85 zu unterscheiden. Das Mitführen eines Fahrtenbuches ist nach § 17 Abs 5 AZG nur mehr bei den Fahrzeugen vorgeschrieben, die mit keinem Kontrollgerät im Sinne der genannten Verordnung ausgerüstet sind. Dies bedeutet, daß ein Fahrtenbuch dann mitgeführt werden muß, wenn das Fahrzeug (nur) mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet ist. Es kann sich hiebei also nur um ein Fahrzeug handeln, welches unter die Ausnahmen des Art 4 EG-Verordnung 3820/85 fällt. Der vorliegende LKW ist keinesfalls ein solches Fahrzeug, welches unter diese Ausnahmebestimmung fällt, zumal es sich hier um ein Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t handelt. Weiters ist aus den Zulassungsdaten dieses LKWs zu ersehen, daß die Erstzulassung am 3.5.1993 erfolgte. Entsprechend Artikel II Abs 1 der 15. KFG-Novelle bestand für bereits zugelassene KFZ, die ab dem 1.1.1988 neu zugelassen wurden, eine Nachrüstverpflichtung dahingehend, daß diese ab 1.1.1995 mit einem Kontrollgerät ausgerüstet sein mußten.
Da im vorliegenden Fall keinerlei gegenteilige Sachverhaltselemente bekannt sind, wonach im Beschuldigtenfahrzeug etwa kein Kontrollgerät eingebaut gewesen wäre , ist - den Angaben des Beschuldigten folgend - davon auszugehen, daß im gegenständlichen Fahrzeug ein solches auch installiert gewesen ist, womit aber auch die Pflicht zur Führung eines Fahrtenbuches nicht mehr bestand.
Da der Beschuldigte somit die ihm hier angelastete Tat nicht begangen hat, war in diesem Punkt ebenfalls mit Aufhebung und Einstellung vorzugehen.
Zu II):
Betreffend Spruchteil 2.:
Diese Übertretung wird vom Beschuldigten zugegeben, so daß eine Sachverhaltserörterung entfallen kann. Gemäß § 37 Abs 1 des Führerscheingesetzes (FSG) ist für Übertretungen dieser Art eine Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, vorgesehen. Die von der Behörde erster Instanz hier verhängte Geldstrafe von S 600,-- befindet sich damit im alleruntersten Bereich dieses Strafrahmens und kann daher keinesfalls als erhöht angesehen werden. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten vermag keinesfalls zu einer Erlassung der Strafe oder Strafherabsetzung zu führen. Es kommt nicht darauf an, daß man die für das Lenken eines bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß § 14 FSG erforderlichen Papiere nachreichen oder nachbringen kann, sondern darauf, diese während des Lenkens auch mitzuführen. Bei der vorliegenden Übertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei dem schon das bloße Zuwiderhandeln gegen das Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich zieht, wenn der Täter nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Das Vergessen des Führerscheines läßt zumindest eine Fahrlässigkeit erkennen, welche aber # für die Erfüllung der Strafbarkeit bereits ausreicht. Der Tatbestand eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 14 Abs 1 FSG ist erfüllt, wenn der Fahrzeuglenker seinen Führerschein auf einer Fahrt nicht mitführt, mag er ihn auch - eine Stunde später - zu Hause geholt und den einschreitenden Beamten übergeben haben (VwGH 13.12.1976, 395/76), wie dies der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall bereits judizierte.
Zweck der genannten Bestimmung ist es, auch zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch, nach Tunlichkeit noch am Tatort ,über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen genaue Kenntnis erlangen. Daß der Beschuldigte den Führerschein sofort nachreichen konnte, ist jedenfalls kein Strafmilderungsgrund.
Zu Spruchpunkt 6.:
Auch diese Übertretung wird vom Beschuldigten zugestanden, allerdings wendet er ein, das beschädigte Kontrollblatt hätte auf einem "technischen Mangel des Schaublattes" beruht und sei mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen. Dieses Vorbringen kann jedoch nur als Schutzbehauptung gewertet werden, denn der Beschuldigte erbrachte keinen Beweis für diese Behauptung bzw führte nicht aus, worin genau dieser Mangel gelegen sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, was er mit "technischer Mangel
des Schaublattes" meint. Im erstinstanzlichen Verfahren führte er zu diesem Vorwurf aus: "Das war nur Pech. Das habe ich nicht mit Absicht gemacht. Das ist mir vorher und später nie mehr passiert." Dort war also nicht die Rede von einem "technischen Mangel" oder davon, daß diese Beschädigung mit freiem Auge nicht sichtbar gewesen war. Unabhängig davon handelt es sich auch hier um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu dessen Begehung Fahrlässigkeit ausreicht. Es ist jedenfalls fahrlässig, wenn ein LKW-Lenker das Schaublatt, welches er in den Fahrtenschreiber bzw. das Kontrollgerät einlegt, vorher nicht entsprechend kontrolliert, zumal gemäß Art 15 Abs 1 der Verordnung (EWG) 3821/85 normiert ist, daß die Fahrer keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter verwenden dürfen und die Schaublätter deshalb in angemessener Weise geschützt werden müssen.
Weiters ergibt sich aus der vom Beschuldigten auch unwidersprochenen Anzeige, daß dieses Schaublatt auch bereits seit 12.11.1997 in das Kontrollgerät eingelegt gewesen war, also nicht vorschriftsgemäß am neuen Tag ein neues Schaublatt verwendet worden ist. Die Tat steht somit als erwiesen fest.
§ 134 Abs 1 KFG sieht für derartige Übertretungen eine Geldstrafe bis zu S 30.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu 6 Wochen, vor. Die von der Behörde erster Instanz für dieses Delikt verhängte Geldstrafe von S 800,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) befindet sich im alleruntersten Bereich dieses Strafrahmens und kann daher keinesfalls als erhöht angesehen werden. Die übertretene Norm dient v.a. dazu, eine Kontrolle darüber zu haben, ob der jeweilige Lenker die ihm auferlegten Verpflichtungen (Einhaltung der Tagesruhezeiten, Geschwindigkeiten, Lenkzeiten usf.)eingehalten hat. Es handelt sich hiebei um eine sehr wesentliche Bestimmung, durch die ständige Kontrolle und Nachweispflicht soll die Verkehrssicherheit schon allein dadurch erhöht werden, daß Lenker von Lastkraftwagen zB nicht in übermüdetem Zustand ein solches Fahrzeug lenken.
Es sprechen daher sowohl spezial- als auch generalpräventive Gründe für eine Strafe in zumindest dieser Höhe, eine Strafherabsetzung käme der gänzlichen Aushöhlung des vorgegebenen Strafrahmens gleich und ist daher nicht angebracht.
Bezüglich der allgemeinen Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation des Beschuldigten ist noch auszuführen:
Der Beschuldigte teilte mit, eine durchschnittliche monatliche Privatentnahme von S 11.250,-- aus dem Gesellschaftsbetrieb zu tätigen. Außer einem PKW, Baujahr 1991, besitzt er kein Vermögen. Er hat keine Sorgepflichten und auch keine Schulden.
Insgesamt kann daher hier von zumindest durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen ausgegangen werden.
Straferschwerende und strafmildernde Gründe liegen nicht vor.
Dem Beschuldigten kommt der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute.
Unter Heranziehung dieser vorliegenden und erwähnten Strafbemessungskriterien können daher die über den Beschuldigten verhängten Geldstrafen keinesfalls als erhöht angesehen werden. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen im Ausmaß den Geldstrafen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.