TE UVS Tirol 2001/09/24 2001/12/093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung des Herrn C.M. vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 09.08.2001, Zahl V-6960/01- SE, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 3 Z 3 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 240,-(EUR 17,44), zu bezahlen.

 

Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG hat die als erwiesen angenommene Tat zu lauten wie folgt:

 

?Sie haben am am 03.04.2001 um 20.42 Uhr den Sattelzug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXY, deren Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg gemäß § 4 Abs 7a KFG um 1.200 kg überschritten war, in Gries am Brenner auf der A13 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt, ohne sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass der Sattelzug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen dies zumutbar gewesen wäre.?

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 03.04.2001 um 20.42 Uhr den Sattelzug mit dem Kennzeichen XXX / XXY in Gries am Brenner auf der A13 bei km 34,2 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt obwohl durch die Beladung die Summe der höchstens zulässigen Gesamtgewichte eines Sattelzugzuges von 40.000 kg um 1.200 kg überschritten war. Sie haben sich somit nicht in zumutbarer Weise vor Fahrantritt davon überzeug, dass der Sattelzug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, obwohl Ihnen das zumutbar gewesen wäre.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von S 1.200.-- (EUR 87,21) (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass anhand der Frachtpapiere eine Überladung nicht absehbar gewesen sei. Laut internationalem Frachtbrief hätte die Ladung ein Gewicht von 24.589 kg aufweisen sollen. Unter Berücksichtigung des Eigengewichtes der Zugmaschine (vollgetankt), sowie des Sattelanhängers von 6.920 kg bzw 6.300 kg ergebe sich ein Gesamtgewicht von 37.809 kg. Der Berufungswerber habe sich bei der Verladung beim zuständigen Verladeorgan über das Ladegewicht erkundigt und es sei ihm von diesem bestätigt worden, dass das Ladegewicht wie in den Frachtpapieren ausgewiesen 24.589 kg aufweise. Auch habe der Berufungswerber nach erfolgter Ladung überprüft, ob sich am Fahrzeug bei der Bereifung bzw am Fahrwerk Anzeichen einer allfälligen Überladung ergeben würden. Es hätten aber diesbezüglich keine Auffälligkeiten bestanden. Auch im Fahrverhalten hätten keine Anzeichen einer Überladung festgestellt werden können, weshalb der Tranport schließlich durchgeführt worden wäre.

 

All dies habe der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch vorgebracht, die Erstbehörde habe es aber für nicht notwendig erachtet auch über seine entlastenden Einwendungen Beweise aufzunehmen. So wäre die Behörde verpflichtet gewesen, das zuständige Verladeorgan einzuvernehmen. Desweiteren wären Beweise darüber aufzunehmen gewesen, inwieweit die allfällig vorliegende Überladung für den Berufungswerber am Fahrzeug selbst oder am Fahrverhalten des Fahrzeuges zu erkennen gewesen sei. Es werde daher beantragt das zuständige Verladeorgan der Firma S. B. S.p.A., 30037 Scorze (Italien) zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass dem Berufungswerber von diesem das Ladegewicht laut Transportauftrag bestätigt worden sei. Darüber hinaus werde die Einholung eines kfz-technischen Sachverstädigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass die allenfalls vorliegende Überladung für den Berufungswerber nicht ersichtlich sein habe können.

 

Darüberhinaus sei dem Berufungswerber keine Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzugeben, sodass das Parteiengehör verletzt worden sei. Weiters würde von der Erstbehörde festgestellt, dass der Berufungswerber mit Sicherheit gewusst habe, dass durch die Beladung ein Gewicht von mindestens 40 t erreicht werde. Aus dem Einspruch ergebe sich aber zweifelsfrei, dass dem Berufungswerber eine allfällige Überladung eben nicht bekannt gewesen sei.

 

Der Berufungswerber habe sämtliche ihm mögliche Konntrollinstrumente zur Vermeidung einer Übertretung nach § 102

(1) KFG ausgeschöpft, sodass ihm dieser Tatbestand nicht vorzuwerfen ist. Es werde daher die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 3 VStG vorlagen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, Außenstelle 6141 Schönberg iSt vom 05.04.2001 geht hervor, dass der Berufungswerber am 03.04.2000 um 20.42 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX sowie dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XXY mit einem tatsächlichen Gesamtgewicht von 41.200 kg auf der Brennerautobahn A 13 bei km 34,2 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner aus Richtung Brenner kommend in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt hat, obwohl durch Überladung dessen Gesamtgewicht gemäß § 4 Abs 7a KFG um 1.2000 kg überschritten wurde. Diese Gewichtsüberschreitung ist durch den Wiegeschein der Gendarmerieaußenstelle Schönberg iSt eindeutig belegt.

 

Wenn sich nun der Berufungswerber darauf bezieht, er habe darauf vertraut, dass die Angaben in den Frachtpapieren richtig seien und die Richtigkeit sei ihm vom Verladeorgan auch bestätigt worden, so ist ihm zu entgegnen, dass er sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht nicht verlassen darf (vgl VwGH 19.10.1994, Zl 94/03/0222 u.a.). Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, darf er im Zweifel nur eine solche Menge laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes die Summe der Gesamtgewichte nicht überschritten wird.

 

Weder die Unmöglichkeit, die Ladung abzuwiegen, noch die, deren Gewicht exakt zu schätzen, schließt das Verschulden des Lenkers bei einer Überladung aus, weil es zumutbar ist, sich die fachlichen Kenntnisse zu verschaffen oder sich einer fachkundigen Person zu bedienen, oder aber im Zweifel nur eine geringere Menge zu laden (VwGH 22.02.1995, 95/03/0001, uva).

 

Daher ist das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers in keiner Weise geeignet, ihn zu entlasten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag des Berufungswerbers, das zuständige Verladeorgan einzuvernehmen nicht nachzukommen, weil dessen Aussage nichts an der Tatsache ändern kann, dass der Berufungswerber sich nicht auf die Angaben im Frachtbrief hätte verlassen dürfen. Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vorliegende Überladung für den Berufungswerber nicht ersichtlich gewesen wäre ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die besagt, dass kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn bei auffälliger Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes kein Sachverständigengutachten über die Zumutbarkeit der Überprüfung durch den Kraftfahrzeuglenker eingeholt wird (VwGH 13.02.1991, 90/03/0274). In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren handelte es sich wie im gegenständlichen Fall um eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 1.200 kg . Für die Einholung dieses Gutachtens bestand daher keine Veranlassung.

 

Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs ist zu erwidern, dass der Berufungswerber schon mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.06.2001, Zahl V-6960/01-SV, zugestellt durch Hinterlegung am 26.06.2001, die Möglichkeit erhielt, seinen Standpunkt darzulegen und dies mit seinem Einspruch auch getan hat. Desweiteren nutzte er auch die Möglichkeit sich aufgrund des ergangenen Straferkenntnisses wider die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Wege der Berufung zu rechtfertigen. Ein Verfahrensmangel ist daher nicht zu erblicken.

 

Die Erstbehörde spricht einerseits in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses davon, dass der Berufungswerber im gegenständlichen Fall mit Sicherheit wusste, dass er durch die Beladung ein Gewicht von mindestens 40 t erreichen würde. Andererseits aber davon, dass es ihm durchaus zumutbar gewesen wäre das Gesamtgewicht des Sattelzuges mit einer Waage zu überprüfen bzw weniger zu laden. Ein ausdrücklicher Ausspruch dahin, dem Berufungswerber werde fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, findet sich im angefochtenen Straferkenntnis aber nicht. In Anbetracht des erwiesenen Sachverhalts und des Vorbringens des Berufungswerber kann festgestellt werden, dass er zumindest fahrlässig gehandelt hat.

 

Der begangenen Verwaltungsübertretung wohnt ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt inne, denn durch derartige Gewichtsüberschreitungen treten nicht nur Beschädigungen auf der Straßenoberfläche auf, sondern werden auch die Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet.

Gemäß § 134 Abs 1 KFG ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des KFG mit einer Geldstrafe von bis zu S 30.000.-- (EUR 2180,19) zu bestrafen. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von S 1.200.--  (EUR 109,01) verhängt. Dies entspricht 4 % der Höchststrafe. Man kann daher nicht behaupten, dass die verhängte Geldstrafe überhöht wäre. Ganz im Gegenteil, sie ist aufgrund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat in jedem Fall notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Da der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekämpft hat, ist davon auszugehen, dass diese diesen entsprechen.

Schlagworte
Frachtbrief
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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