Ein Anhänger, der den Bestimmungen des § 62 Abs 1 z 1, 2 und 3 lit a KDV entspricht, indem die Aufschrift "10 km/h" und die vorgeschriebenen Rückstrahler angebracht sind sowie das festgesetzte Gesamtgewicht nicht überstiegen wird, muss auch dann nicht nach § 36 lit a und lit d KFG zum Verkehr zugelassen und haftpflichtversichert werden, wenn er mit einer höheren Geschwindigkeit als 10 km/h gezogen wird. Er bleibt ein "nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger" im Sinne der angeführten Bestimmungen, der mit einem Kraftfahrzeug gezogen werden darf. Eventuell wird eine Übertretung des § 58 Abs1 z 2 lit a KDV begangen, wonach beim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden darf.
Da die Bestimmungen des § 62 Abs 4 KDV, wonach nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger unter den darin normierten Voraussetzungen mit einer Geschwindigkeit bis zu 25 km/h gezogen werden dürfen, nicht zur Anwendung kommen, wenn ein nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger lediglich die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 KDV erfüllt, stellt das Ziehen eines solchen Anhängers mit 40 km/h auch keine Übertretungen nach § 62 Abs 4 Z 1 und z 3 KDV dar. Somit kann in diesem Falle auch das Nichtmitführen des im § 62 Abs 4 Z 3 KDV normierten Herstellerschildes nicht zur Last gelegt werden.