RS UVS Tirol 2001/10/02 2001/20/046-4

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Veröffentlicht am 02.10.2001
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Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Anbringung der ?H?-Tafel ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungsinhalt des § 39a KFG. Es ist daher im Bezug auf den Schuldvorwurf nicht auf eine in der Zulassung vorgeschriebene Auflage abzustellen. Dementsprechend ist der Schuldvorwurf auch in Anlehnung an die in § 39a KFG umschriebenen Tatbestandserfordernisse zu umschreiben. Dies ist seitens der Erstbehörde nicht erfolgt und steht einer Spruchberichtigung die Verfolgungsverjährung entgegen.

Schlagworte
H-Tafel, Tatbestandserfordernis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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