Die Verpflichtung zur Anbringung der ?H?-Tafel ergibt sich unmittelbar aus dem Regelungsinhalt des § 39a KFG. Es ist daher im Bezug auf den Schuldvorwurf nicht auf eine in der Zulassung vorgeschriebene Auflage abzustellen. Dementsprechend ist der Schuldvorwurf auch in Anlehnung an die in § 39a KFG umschriebenen Tatbestandserfordernisse zu umschreiben. Dies ist seitens der Erstbehörde nicht erfolgt und steht einer Spruchberichtigung die Verfolgungsverjährung entgegen.